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Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben (GVVEUAnpV k.a.Abk.)


Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 39 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), dessen Satz 1 durch Artikel 311 Nummer 5 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:


---
1)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125).


Artikel 1 Änderung der Stromgrundversorgungsverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 StromGVV § 1, § 2, § 6, § 8, § 9, § 11, § 12, § 14, § 16, § 19, § 20, § 21, § 23, § 3

Die Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. März 2019 (BGBl. I S. 333) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Verbrauchsermittlung".

b)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Übergangsregelung".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Grundversorgung nach § 36" die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „auf Wunsch des Kunden mit dem Grundversorger" gestrichen und nach dem Wort „nicht" die Wörter „nach Satz 4" eingefügt.

cc)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Anstelle eines kombinierten Vertrages nach Satz 3 hat der Grundversorger auf Verlangen des Kunden mit diesem einen Grundversorgungsvertrag ohne Einbeziehung des Messstellenbetriebs abzuschließen."

dd)
In Satz 5 wird nach den Wörtern „Ersatzversorgung nach § 38" die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird nach den Wörtern „das nach § 36" die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

3.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers" durch die Wörter „belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer" ersetzt.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2436, 2725) geändert worden ist," gestrichen.

bbb)
In Buchstabe c werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 2998)" die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

b)
Satz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die Allgemeinen Bedingungen" die Wörter „der Grundversorgung" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
den Zeitraum der Abrechnungen,".

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende Nummern 4 bis 6 ersetzt:

„4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,

5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie

6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5."

c)
In Satz 7 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Wörter „Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5" ersetzt.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt."

4.
§ 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

5.
Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen."

6.
In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Aushang" das Wort „an" durch das Wort „am" ersetzt.

7.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Verbrauchsermittlung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden" durch die Wörter „den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

8.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3" durch die Angabe „§ 40b Absatz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Belieferung nach § 2" die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

9.
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Vorkassensysteme" wird durch das Wort „Vorauszahlungssysteme" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten."

10.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden."

11.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach den Wörtern „Netzbetreiber nach § 24" die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist."

cc)
Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen."

dd)
Der neue Satz 6 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen."

ee)
Im neuen Satz 8 wird nach den Wörtern „Höhe des Betrages nach" die Angabe „Satz 4" durch die Wörter „den Sätzen 6 und 7" ersetzt.

b)
Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:

„(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören

1.
örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,

2.
Vorauszahlungssysteme,

3.
Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und

4.
Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.

Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.

(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.

(5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:

1.
eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie

2.
eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2.

Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

12.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Grundversorgung nach § 36" die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen."

13.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden."

14.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Übergangsregelung

Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen."

15.
In § 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.


Artikel 2 Änderung der Gasgrundversorgungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 GasGVV § 2, § 6, § 8, § 9, § 11, § 12, § 14, § 16, § 19, § 20, § 21, § 23, § 1, § 3

Die Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 wie folgt gefasst:

„§ 11 Verbrauchsermittlung".

2.
§ 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden die Wörter „Anlagenadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort des Zählers" durch die Wörter „belieferte Verbrauchsstelle einschließlich der zur Bezeichnung der Entnahmestelle verwendeten Identifikationsnummer" ersetzt.

bb)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „, das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist," gestrichen.

bbb)
In Buchstabe b wird am Ende der Punkt durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:

„c)
bis zum 31. Dezember 2025 die Kosten in Cent je Kilowattstunde für den Erwerb von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728) in der jeweils geltenden Fassung."

b)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „die Allgemeinen Bedingungen" die Wörter „der Grundversorgung" eingefügt.

bb)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
den Zeitraum der Abrechnungen,".

cc)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort „und" am Ende wird durch ein Komma ersetzt.

dd)
Die bisherige Nummer 3 wird durch folgende Nummern 4 bis 6 ersetzt:

„4.
Informationen über die Rechte der Kunden im Hinblick auf Verbraucherbeschwerden und Streitbeilegungsverfahren, die ihnen im Streitfall zur Verfügung stehen, einschließlich der für Verbraucherbeschwerden nach § 111b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes eingerichteten Schlichtungsstelle mit deren Anschrift und Webseite, und Informationen über die Verpflichtung des Grundversorgers zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren,

5.
die Kontaktdaten des Verbraucherservice der Bundesnetzagentur für den Bereich Elektrizität und Gas sowie

6.
das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5."

c)
In Satz 5 wird die Angabe „Nummer 3" durch die Wörter „Nummer 4 und 5 sowie das Muster der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers nach § 19 Absatz 5" ersetzt.

d)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 41 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt."

3.
§ 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter „§ 36 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.

4.
Dem § 8 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Grundversorger darf die Prüfung nicht von einer Vorleistung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, wenn der Kunde Umstände darlegt, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion der Messeinrichtung begründen."

5.
In § 9 Satz 2 wird nach dem Wort „Aushang" das Wort „an" durch das Wort „am" ersetzt.

6.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Verbrauchsermittlung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Ermittlung des Verbrauchs für Zwecke der Abrechnung ist § 40a des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden" durch die Wörter „den Verbrauch nach Absatz 1 auch ermitteln" ersetzt.

bbb)
In Nummer 1 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

bb)
Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

d)
Absatz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 40 Absatz 3" durch die Angabe „§ 40b Absatz 1" ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Belieferung nach § 2" die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

8.
§ 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Vorkassensysteme" wird durch das Wort „Vorauszahlungssysteme" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Anforderungen an Vorauszahlungssysteme nach § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes sind zu beachten."

9.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Für Rechnungen und Abschläge ist § 40 Absatz 1 bis 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für die anzugebenden Zahlungsweisen ist § 41 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden."

10.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verhältnismäßigkeit ist insbesondere dann nicht gewahrt, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist."

cc)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Der Grundversorger hat den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit zu informieren, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vorzutragen. Wegen Zahlungsverzuges darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen in Verzug ist mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder, für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung. Dabei muss der Zahlungsverzug des Kunden mindestens 100 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach den Sätzen 6 und 7 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:

„(3) Der Grundversorger ist verpflichtet, den betroffenen Kunden mit der Androhung einer Unterbrechung der Grundversorgung wegen Zahlungsverzuges zugleich in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Kunden keine Mehrkosten verursachen. Dazu können beispielsweise gehören

1.
örtliche Hilfsangebote zur Abwendung einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung,

2.
Vorauszahlungssysteme,

3.
Informationen zu Energieaudits und zu Energieberatungsdiensten und

4.
Hinweise auf staatliche Unterstützungsmöglichkeiten der sozialen Mindestsicherung oder auf eine anerkannte Schuldner- und Verbraucherberatung.

Ergänzend ist auch auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung nach Absatz 5 anzubieten. Die Informationen nach den Sätzen 1 bis 3 sind in einfacher und verständlicher Weise zu erläutern.

(4) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.

(5) Der Grundversorger ist verpflichtet, dem betroffenen Kunden spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Grundversorgung nach Absatz 4 zugleich in Textform den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat Folgendes zu beinhalten:

1.
eine zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die nach Absatz 2 Satz 6 bis 8 ermittelten Zahlungsrückstände sowie

2.
eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis nach § 14 Absatz 1 und 2.

Die Ratenzahlungsvereinbarung nach Satz 2 Nummer 1 muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger sowie für den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Als in der Regel zumutbar ist ein Zeitraum von sechs bis 18 Monaten anzusehen. Nimmt der Kunde das Angebot vor Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden. Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung unter Beachtung des Absatzes 4 zu unterbrechen. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(6) In einer Unterbrechungsandrohung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und in einer Ankündigung des Unterbrechungsbeginns nach Absatz 4 ist klar und verständlich sowie in hervorgehobener Weise auf den Grund der Unterbrechung sowie darauf hinzuweisen, welche voraussichtlichen Kosten dem Kunden infolge einer Unterbrechung nach Absatz 2 Satz 1 und infolge einer nachfolgenden Wiederherstellung nach Absatz 7 in Rechnung gestellt werden können."

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

11.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern „Grundversorgung nach § 36" die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Grundversorger hat eine Kündigung des Kunden unverzüglich nach Eingang unter Angabe des Vertragsendes in Textform zu bestätigen."

12.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 2 ist der Grundversorger zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn sie zwei Wochen vorher angedroht wurde, dabei ist § 19 Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden."

13.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Übergangsregelung

Die erstmalige Veröffentlichung des Musters der Abwendungsvereinbarung des Grundversorgers auf dessen Internetseite nach § 2 Absatz 3 Satz 7 hat spätestens zum 1. Januar 2022 zu erfolgen."

14.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3, § 3 Absatz 1 und 2 Satz 2 zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier