Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen (2. MstrPrüfVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4952 (Nr. 80); Geltung ab 01.12.2021
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Landmaschinenmechanikermeisterverordnung
Artikel 2 Änderung der Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung
Artikel 3 Änderung der Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 45 Absatz 1 sowie des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

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Artikel 1 Änderung der Landmaschinenmechanikermeisterverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 LandBauMechMstrV § 1, § 2, § 4, § 6, § 7

Die Landmaschinenmechanikermeisterverordnung vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 490), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk

(Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung - LandBauMechMstrV)".

2.
In § 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Landmaschinenmechaniker-Handwerk" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker-Handwerk" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Landmaschinenmechaniker-Handwerk" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk" ersetzt.

4.
In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker-Handwerk" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk" ersetzt.

5.
In § 6 Absatz 1 wird das Wort „Landmaschinenmechaniker-Handwerk" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk" ersetzt.

6.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 1 wird das Wort „Landmaschinenmechanikerbetrieb" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb" ersetzt.

b)
In Nummer 3 Satz 1 wird das Wort „Landmaschinenmechanikerbetrieb" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb" ersetzt.

c)
In Nummer 4 Satz 1 wird das Wort „Landmaschinenmechanikerbetrieb" durch die Wörter „Land- und Baumaschinenmechatronikerbetrieb" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 PräzwMechMstrV § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 8

Die Schneidwerkzeugmechanikermeisterverordnung vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2315) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk

(Präzisionswerkzeugmechanikermeisterverordnung - PräzwMechMstrV)".

2.
In § 1 Satz 2 wird das Wort „Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk" durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk" ersetzt.

3.
In § 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk" durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk" ersetzt.

4.
In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk" durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk" ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Präzisionsschneidwerkzeuge" durch das Wort „Zerspanwerkzeuge" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Schneidwerkzeuge" durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeuge" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird das Wort „Schneidwerkzeuge" durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeuge" ersetzt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk" durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeugen" durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeugen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Schneidwerkzeuge" durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeuge" ersetzt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Schneidwerkzeugmechaniker-Handwerk" durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechaniker-Handwerk" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Schneidwerkzeugmechanikerbetrieb" durch das Wort „Präzisionswerkzeugmechanikerbetrieb" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c und d wird jeweils das Wort „Schneidwerkzeuge" durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeuge" ersetzt.

cc)
In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe c, e, f und g wird jeweils das Wort „Schneidwerkzeugen" durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeugen" ersetzt.

dd)
In Nummer 2 Satz 2 Buchstabe h wird das Wort „Schneidwerkzeugen" durch die Wörter „Schneid- oder Zerspanwerkzeugen" ersetzt und werden die Wörter „und Maschinenmessern" gestrichen.

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Artikel 3 Änderung der Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Dezember 2021 WerkstTerHMstrV § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 8, § 9, § 10

Die Betonstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung vom 16. Februar 2021 (BGBl. I S. 250) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Werkstein- und Terrazzohersteller-Handwerk

(Werkstein- und Terrazzoherstellermeisterverordnung - WerkstTerHMstrV)".

2.
In § 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

b)
In Satz 2 Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

4.
In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

5.
In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

6.
§ 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

cc)
In Nummer 3 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

8.
In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten."

b)
In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Handlungsfeld „Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Werkstein- und Terrazzohersteller-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben."

c)
In Absatz 2 wird im Satzteil vor Nummer 1 das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Im Handlungsfeld „Einen Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Werkstein- und Terrazzohersteller-Betrieb unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

bb)
In § 10 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e wird das Wort „Betonstein-" durch das Wort „Werkstein-" ersetzt.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. November 2021.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Peter Altmaier



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