Änderung § 39 BinSchPersV vom 31.12.2025

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 BinSchPersV, alle Änderungen durch Artikel 2 SchiffRAuVV am 31. Dezember 2025 und Änderungshistorie der BinSchPersV

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§ 39 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung
§ 39 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Erwerb des Schifferzeugnisses


(1) 1 Wer ein Schifferzeugnis erwerben möchte, muss

1. mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. eine behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des jeweiligen Schifferzeugnisses erfolgreich abgelegt haben,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

3. für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 3, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,

(Text neue Fassung)

3. für das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis oder, im Falle des § 15 Absatz 5 Satz 4, für das Kleinschifferzeugnis ein Sprechfunkzeugnis besitzen,

4. für das Fährschifferzeugnis oder für das Behördenschifferzeugnis eine Fahrzeit von 180 Tagen nachweisen und

5. für

a) das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2

aa) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 1 oder 2 genanntes Befähigungszeugnis,

bb) einen in § 40 Absatz 4 Nummer 5 genannten Berechtigungsschein oder

cc) ein in § 40 Absatz 4 Nummer 4 genanntes Befähigungszeugnis, soweit es mit einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen verbunden ist,

b) das Kleinschifferzeugnis für Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein in § 40 Absatz 4 Nummer 3 bis 6 genanntes Befähigungszeugnis

besitzen.

2 Sofern Fahrzeiten überwiegend oder ganz auf seil- oder kettengebundenen Fähren nachgewiesen werden, wird das Fährschifferzeugnis auf diesen Fährtyp beschränkt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Wer ein Fährschifferzeugnis erwerben möchte, das zum Führen einer Fähre auf

1. der Kieler Förde,

2. der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,

3. der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,

4. der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen oder

5. der Ems unterhalb des Emdener Hafens

berechtigt, muss nachweisen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erforderliche Fahrzeit an der Fährstelle der betreffenden Wasserstraße erworben zu haben. 2 Zusätzlich muss die Person

1. ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle außerhalb der genannten Wasserstraßen besitzen,

2. mindestens 360 Tage Fahrzeit auf Wasserstraßen der Zone 1 oder der Zone 2 nachweisen oder

3. eine als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachweisen.

(3) 1
Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. 2 Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. 3 Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die



(2) 1 Die zuständige Behörde kann zur Vermeidung unbilliger Härten für die Erteilung eines Schifferzeugnisses Ausnahmen von dem Besitz eines Sprechfunkzeugnisses oder von den Anforderungen an die Fahrzeit zulassen. 2 Die zuständige Behörde kann die Erteilung mit Auflagen verbinden. 3 Ausnahmen sind insbesondere möglich bei Personen, die

1. in einem geografisch abgegrenzten Gebiet Fahrten unternehmen oder

2. im Saisonbetrieb fahren.

vorherige Änderung

(4) 1 Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. 2 Unzuverlässig ist insbesondere,



(3) 1 Zudem muss die das Schifferzeugnis beantragende Person die notwendige Zuverlässigkeit zum Führen eines Fahrzeugs besitzen. 2 Unzuverlässig ist insbesondere,

1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. wer wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat oder

3. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht erwarten lässt, die sichere Führung eines Fahrzeuges sowie die Vorgesetztenfunktion an Bord zu übernehmen zu können.



(heute geltende Fassung) 



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