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Änderung § 142 BinSchPersV vom 31.12.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 144 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2025 geltenden Fassung
§ 142 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 381
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 144 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch


(Text neue Fassung)

§ 142 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch


(Textabschnitt unverändert)

Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen Rheinpatentes wird auf Antrag zugleich eine besondere Berechtigung für Großverbände erteilt.



(heute geltende Fassung) 

 
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