Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Teil 4 - Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV)

Artikel 1 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126 (Nr. 82); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.12.2022 BGBl. I S. 2286
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-12 Energieversorgung
|

Teil 4 Zentrales Register

§ 44 Register Biostrom



1Die zuständige Behörde führt ein zentrales Register über alle Zertifizierungssysteme, Zertifizierungsstellen, Zertifikate, Nachweise, Bescheinigungen und Berichte im Zusammenhang mit der Nachweisführung nach dieser Verordnung (Register Biostrom). 2Die zuständige Behörde ist befugt, zur Führung des Registers Biostrom folgende personenbezogenen Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1.
Daten der Zertifizierungssysteme nach § 2,

2.
Daten nach den §§ 28, 30 bis 32, 42 und 43 bezüglich der Zertifizierungsstellen,

3.
Daten nach den §§ 22 und 26 bezüglich der Zertifikate der Schnittstellen,

4.
Daten nach § 14 bezüglich der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 11,

5.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 16,

6.
Daten der Nachhaltigkeitsnachweise nach § 17,

7.
Daten der Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 18,

8.
Daten der Bescheinigungen zur Nachweisführung nach dieser Verordnung,

9.
Daten der Berichte nach § 37 Satz 2 und § 38 Absatz 2,

10.
Daten nach den §§ 7 und 9 bezüglich der Anlagenbetreiber und

11.
Daten nach § 19 zur Unwirksamkeit von Nachhaltigkeitsnachweisen.


§ 45 Datenabgleich



(1) Soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erforderlich ist, gleicht die zuständige Behörde diese Daten durch Einsichtnahme ab

1.
in die Daten des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 84 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist,

2.
in die Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes vorliegen, und

3.
in die Daten des Registers Biokraftstoffe nach § 42 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung.

(2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Registers Biostrom mit den Daten im Marktstammdatenregister nach Absatz 1 Nummer 1 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Daten nach § 45 an das jeweilige Register übermitteln.

(3) 1Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 17 kann die zuständige Behörde, soweit es zur Sicherstellung der Richtigkeit der Daten im Register Biostrom erforderlich ist, diese Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, durch Einsichtnahme in diese Nachweise abgleichen. 2§ 53 Satz 2 bleibt davon unberührt.


§ 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde



Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht:

1.
Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 9,

2.
Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und

3.
sonstige Zweifel an

a)
der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder

b)
der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.