Unterabschnitt 2 - Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung (Biokraft-NachV)

Artikel 2 V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5126, 5143 (Nr. 82)
Geltung ab 08.12.2021; FNA: 754-22-13 Energieversorgung
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Teil 3 Nachweis
Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen
Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen
§ 31 Führen von Verzeichnissen
§ 32 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten
§ 33 Kontrolle des Anbaus
§ 34 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen
§ 35 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
§ 36 Weitere Berichte und Mitteilungen
§ 37 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen

Teil 3 Nachweis

Abschnitt 4 Zertifizierungsstellen

Unterabschnitt 2 Aufgaben der Zertifizierungsstellen

§ 31 Führen von Verzeichnissen


§ 31 wird in 2 Vorschriften zitiert

1Die Zertifizierungsstellen müssen ein Verzeichnis aller Schnittstellen und Lieferanten, denen sie Zertifikate ausgestellt, verweigert oder entzogen haben, führen. 2Das Verzeichnis muss den Namen, die Anschrift und die Registriernummer der Schnittstellen und Lieferanten enthalten. 3Die Zertifizierungsstellen müssen das Verzeichnis laufend aktualisieren.

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§ 32 Kontrolle der Schnittstellen und Lieferanten


§ 32 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Zertifizierungsstellen kontrollieren spätestens sechs Monate nach Ausstellung des ersten Zertifikates und im Übrigen mindestens einmal im Jahr, ob die Schnittstellen und die Lieferanten die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Zertifikates nach § 19 weiterhin erfüllen. 2Die zuständige Behörde kann bei begründetem Verdacht, insbesondere auf Grund der Berichte nach § 35, bestimmen, dass eine Schnittstelle in kürzeren Abständen kontrolliert werden muss. 3Dies ist auch in den Fällen des § 19 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.

(2) 1Die Beschäftigten der Zertifizierungsstellen sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel der Schnittstellen und Lieferanten zu betreten, soweit dies für die Kontrolle nach Absatz 1 erforderlich ist. 2Diese Befugnis bezieht sich auf alle Orte im Geltungsbereich dieser Verordnung, an denen die Schnittstellen und Lieferanten im Zusammenhang mit der Herstellung oder Lieferung von Biomasse oder Biokraftstoffen, für die ein Nachhaltigkeitsnachweis nach dieser Verordnung ausgestellt wird, Tätigkeiten ausübt.

(3) Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet, die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden.

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§ 33 Kontrolle des Anbaus


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe a ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. 2Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. 3Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von diesen Schnittstellen benannten Betriebe entspricht. 4§ 32 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 34 Kontrolle der Entstehungsbetriebe von Abfällen und Reststoffen


§ 34 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Zertifizierungsstellen, die Schnittstellen nach § 2 Absatz 32 Nummer 1 Buchstabe b ein Zertifikat ausstellen, kontrollieren auf der Grundlage der von dem jeweils zuständigen anerkannten Zertifizierungssystem vorgegebenen Kriterien, ob die von den Schnittstellen benannten Betriebe die Anforderungen nach den §§ 4 bis 6 erfüllen. 2Art und Häufigkeit der Kontrollen nach Satz 1 müssen sich insbesondere auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos, ob in Bezug auf die Erfüllung dieser Anforderungen Unregelmäßigkeiten und Verstöße auftreten, bestimmen. 3Für jede Schnittstelle nach Satz 1 ist mindestens die Anzahl der benannten Betriebe jährlich zu kontrollieren, die der Quadratwurzel der Summe aller von dieser Schnittstelle benannten Betriebe entspricht. 4§ 32 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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§ 35 Mitteilungen und Berichte über Kontrollen


§ 35 wird in 5 Vorschriften zitiert

1Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Vor-Ort-Kontrolle so rechtzeitig ankündigen, dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. 2Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält. 3Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.

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§ 36 Weitere Berichte und Mitteilungen


§ 36 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde nach ihrer Zertifizierungsentscheidung, jedoch spätestens bis zum Laufzeitbeginn nach § 20 Nummer 2, elektronisch folgende Dokumente übermitteln:

1.
die Berichte nach § 35 Satz 2 und

2.
die Zertifikate nach § 19 Absatz 1 und 2.

(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum Ablauf des 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:

1.
einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 31 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,

2.
eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und

3.
einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob es Probleme bei der Einhaltung der Systemvorgaben gibt.

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§ 37 Aufbewahrung, Umgang mit Informationen


§ 37 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zertifizierungsstellen müssen die Kontrollergebnisse zehn Jahre ab dem Datum ihrer jeweiligen Erstellung und die Kopien der Zertifikate, die sie auf Grund dieser Verordnung ausstellen, zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen Zertifikates aufbewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer Aufbewahrung automatisiert löschen.

(2) Soweit Zertifizierungsstellen Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnehmen, gelten sie als informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist, in der jeweils geltenen Fassung, im Geltungsbereich des Umweltinformationsgesetzes.



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