Die
Agrarstatistikverordnung vom
10. November 2015 (BGBl. I S. 1979) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:
„§ 2 Baumobstanbauerhebung
Zusätzlich zu den in § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes aufgeführten Erhebungsmerkmalen werden bei Äpfeln und Birnen, die als Verwertungsobst verwendet werden, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche erhoben."
- 2.
- Die bisherigen §§ 2 und 3 werden die §§ 3 und 4.
In
§ 13 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4683) geändert worden ist, wird nach Absatz 8a folgender Absatz 8b eingefügt:
-
„(8b) Jungwein, der aus im deutschen Weinanbaugebiet im Jahr 2021 geernteten Trauben erzeugt worden ist, darf abweichend von Anhang VIII Teil I Abschnitt D Nummer 6 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bis zum 15. Mai 2022 nach Anhang VIII Teil I Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a der
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 entsäuert werden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 29. Dezember 2021.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir