Verordnung zur Regelung der Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal und zur Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (NOK-GefAbwVEV k.a.Abk.)

V. v. 29.04.2022 BGBl. I S. 772 (Nr. 17); Geltung ab 28.05.2022
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Eingangsformel 1)
Artikel 1 Verordnung über die Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal
Artikel 2 Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel 1)



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf Grund

-
des § 46 Satz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522 Nummer 7 der Verordnung von 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist,

-
des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) und

-
des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154):


---
1)
Artikel 1 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 28) und der Regelung der behördlichen Zuständigkeit beim Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6).

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Artikel 1 Verordnung über die Gefahrenabwehr in den bundeseigenen Schleusenanlagen im Nord-Ostsee-Kanal


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2022 NOK-GefAbwV

(gesamter Text siehe Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung - NOK-GefAbwV)

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Artikel 2 Änderung der BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Mai 2022 BMDV-WS-BesGebV § 1, Anlage

Die BMVI-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die durch Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Wasserstraßen und der Schifffahrtsverwaltung (BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung - BMDV-WS-BesGebV)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur" werden durch die Wörter „Bundesministeriums für Digitales und Verkehr" ersetzt.

b)
Nach der Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
Nord-Ostsee-Kanal Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),".

3.
Dem Abschnitt 1 der Anlage werden folgende Nummern 21 und 22 angefügt:

Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen
in Euro
GegenstandAbgekürzte
Rechtsgrundlage
 
„21Verfügung eines Durchfahrtsverbots § 4 Absatz 3 Satz 1
NOK-GefAbwV
 111
22Anordnung einer Nutzungsbeschränkung § 4 Absatz 3 Satz 1
NOK-GefAbwV
 74,40 - 223".


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Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Mai 2022.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing



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