Die
SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom
20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2021 (BAnz AT 23.12.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Präexpositionsprophylaxe zum Schutz vor COVID-19
(1) Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mit monoklonalen Antikörpern zur präventiven Anwendung zum Schutz vor COVID-19, wenn
- 1.
- bei ihnen aus medizinischen Gründen kein oder kein ausreichender Immunschutz gegen eine Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) durch eine Impfung erzielt werden kann oder
- 2.
- bei ihnen Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Kontraindikation nicht durchgeführt werden können und sie Risikofaktoren für einen schweren Verlauf einer Erkrankung an COVID-19 haben.
Medizinische Gründe im Sinne von Satz 1 Nummer 1 können insbesondere angeborene oder erworbene Immundefekte, Grunderkrankungen oder eine maßgebliche Beeinträchtigung der Immunantwort aufgrund einer immunsuppressiven Therapie sein.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 gilt für Arzneimittel, die über eine Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung der Verfahren der Union für die Genehmigung und Überwachung von Humanarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/5 (ABl. L 4 vom 7.1.2019, S. 24) geändert worden ist, verfügen. Absatz 1 gilt nicht für vom Bund nach
§ 1 der Monoklonale-Antikörper-Verordnung kostenfrei bereitgestellte Arzneimittel."
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist die sich nach den Absätzen 4 und 5 ergebende Vergütung für die Monate August und September 2022 spätestens bis zum 31. Oktober 2022 abzurechnen. Die Vergütung nach den Absätzen 4 und 5 wird ausschließlich für bis zum 30. September 2022 erbrachte Leistungen gewährt."
- b)
- Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Abweichend von Satz 1 übermitteln die Rechenzentren die sich aus der Abrechnung nach Absatz 6 Satz 1 ergebenden Gesamtbeträge für die Monate August und September 2022 bis spätestens zum 14. November 2022 an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Nach Ablauf der Frist nach Satz 1 oder Satz 6 ist die Zahlung nach Satz 3 ausgeschlossen."
abweichendes Inkrafttreten am 01.06.2022
- 3.
- § 8 wird aufgehoben.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 25. November 2022 außer Kraft."
- b)
- Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
(4)
§ 7 tritt am 31. Mai 2022 außer Kraft."
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Mai 2022.