Siebtes Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes (7. RegGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.05.2022 BGBl. I S. 812 (Nr. 18); Geltung ab 01.06.2022
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2022 RegG § 7, § 8, Anlage 5, Anlage 6 (neu)

Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 7 werden die Absätze 6 bis 10 durch die folgenden Absätze 6 bis 13 ersetzt:

„(6) Den Ländern steht für den Ausgleich der im Jahr 2022 durch die COVID-19-Pandemie entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 1.200.000.000,00 Euro festgesetzt.

(7) Der Betrag nach Absatz 6 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg140.900.000,00 Euro
Bayern254.000.000,00 Euro
Berlin108.500.000,00 Euro
Brandenburg26.300.000,00 Euro
Bremen16.200.000,00 Euro
Hamburg69.000.000,00 Euro
Hessen88.500.000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern16.400.000,00 Euro
Niedersachsen96.000.000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen 224.700.000,00 Euro
Rheinland-Pfalz41.700.000,00 Euro
Saarland8.200.000,00 Euro
Sachsen34.400.000,00 Euro
Sachsen-Anhalt17.400.000,00 Euro
Schleswig-Holstein41.900.000,00 Euro
Thüringen15.900.000,00 Euro.


 
(8) Die Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 sind zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen im öffentlichen Personennahverkehr im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 in den Jahren 2020 bis 2022 zu verwenden. Mit diesen Beträgen beteiligt sich der Bund zur Hälfte an der Finanzierung der erwarteten finanziellen Nachteile des ÖPNV-Sektors der Jahre 2020 bis 2022. Ermäßigt sich der erwartete finanzielle Nachteil des ÖPNV-Sektors, ermäßigt sich der hälftige Finanzierungsbetrag des Bundes anteilig. Dies gilt auch, wenn andere Deckungsmittel hinzutreten, die die Finanzierungslasten des Landes reduzieren. Eine Ergänzung des Bundesanteils durch Regionalisierungsmittel gemäß § 5 sowie Verrechnungen, die dies bewirken, sind nicht gestattet.

(9) Die Länder passen einvernehmlich die in den Absätzen 2, 5 und 7 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in den Jahren 2020 bis 2022 tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(10) Der Betrag nach den Absätzen 4 und 5 wird zur Hälfte ausgezahlt, sobald das betreffende Land gegenüber dem Bund in einer Bedarfsmeldung nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 1 betragsmäßig nachgewiesen hat, dass es die im Jahr 2020 erhaltenen Bundesmittel sowie eigene Mittel in gleichem Umfang zum Ausgleich von finanziellen Nachteilen des ÖPNV-Sektors bereits verwendet hat. Die Schlusszahlung leistet der Bund auf der Grundlage des vom Land vorgelegten abschließenden Nachweises nach Absatz 12 Satz 1 Nummer 4, mit der die zweckgerechte Verwendung der Mittel nachgewiesen wird.

(11) Der Betrag nach den Absätzen 6 und 7 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.

(12) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach den Absätzen 1, 4 und 6 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel nach Maßgabe der Anlage 5 wie folgt nach:

1.
als Bedarfsmeldung je Land nach Absatz 10 Satz 1 unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

2.
bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach Absatz 1 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder;

3.
bis zum 31. Dezember 2022 erfolgt je Land der Nachweis der Verwendung der Mittel nach den Absätzen 1 und 4 unter Berücksichtigung von bereits erfolgten Mittelumverteilungen der Länder, die vorläufige Verwendung der Mittel nach Absatz 6 wird mit angezeigt;

4.
bis zum 30. Juni 2024 erfolgt je Land ein Nachweis der gemäß den nach Landesrecht erlassenen Maßgaben geprüften finanziellen Nachteile der Jahre 2020 bis 2022 und eine Darlegung, mit welchen Mitteln diese gedeckt wurden.

Nicht oder nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind dem Bund zu erstatten.

(13) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag jeweils zum Ende der Jahre 2021 bis 2023 über den aktuellen Sachstand. Darüber hinaus erstellt die Bundesregierung aus den von den Ländern gemäß Absatz 12 Satz 1 Nummer 4 vorgelegten Nachweisen einen Gesamtbericht, der dem Deutschen Bundestag zugeleitet und veröffentlicht wird."

2.
Folgender § 8 wird angefügt:

§ 8 Unterstützung der Länder bei der Umsetzung des Vorhabens 9-Euro-Ticket

(1) Für den Zeitraum Juni bis August 2022 wird ein Tarif angeboten, der für ein Entgelt von 9 Euro pro Kalendermonat die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs ermöglicht. Die für die Umsetzung der in Satz 1 genannten Maßnahme erforderliche Zustimmung nach § 39 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 2 des Personenbeförderungsgesetzes sowie die Genehmigung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten als erteilt.

(2) Den Ländern steht im Jahr 2022 für den Ausgleich der durch die Einführung und die Umsetzung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahme entstandenen finanziellen Nachteile ein Betrag aus dem Steueraufkommen des Bundes zu. Der Betrag wird auf 2.500.000.000,00 Euro festgesetzt.

(3) Der Betrag nach Absatz 2 wird wie folgt auf die Länder verteilt:

Baden-Württemberg 293.600.000,00 Euro
Bayern529.200.000,00 Euro
Berlin226.100.000,00 Euro
Brandenburg54.700.000,00 Euro
Bremen33.800.000,00 Euro
Hamburg143.800.000,00 Euro
Hessen184.300.000,00 Euro
Mecklenburg-Vorpommern34.100.000,00 Euro
Niedersachsen200.100.000,00 Euro
Nordrhein-Westfalen468.100.000,00 Euro
Rheinland-Pfalz86.800.000,00 Euro
Saarland17.100.000,00 Euro
Sachsen71.700.000,00 Euro
Sachsen-Anhalt36.200.000,00 Euro
Schleswig-Holstein87.300.000,00 Euro
Thüringen33.100.000,00 Euro.


 
(4) Der Betrag nach Absatz 3 wird spätestens am 11. Juni 2022 ausgezahlt.

(5) Die Länder passen einvernehmlich die in Absatz 3 festgelegte Verteilung in einer Endabrechnung an die in diesem Zeitraum tatsächlich entstandenen finanziellen Nachteile im öffentlichen Personennahverkehr in eigener Verantwortung an. Der Bund wird über eine solche Beschlussfassung und die anschließende Umsetzung jeweils zeitnah unterrichtet.

(6) Die Länder sind für die zweckentsprechende Verwendung der Beträge nach Absatz 3 verantwortlich und weisen dem Bund die Verwendung dieser Mittel bis zum 30. Juni 2024 gemäß Anlage 6 nach. Nicht im Jahr 2022 verwendete Mittel werden in den Folgejahren über die Anlage 4 nachgewiesen, indem diese Regionalisierungsmittel der Summe der verfügbaren Mittel zugerechnet werden."

3.
Die Anlage 5 wird durch die folgenden Anlagen 5 und 6 ersetzt:

Anlage 5 (zu § 7 Absatz 12) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 7 Absatz 1, 4 und 6

Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland zum Stichtag
BereichLandes-
haushalt
(Kapitel/Titel)
VerwendungszweckSumme
(in EUR)
2022
(in EUR)
2021
(in EUR)
2020
(in EUR)
1 1.1Verfügbare Mittel  Zuweisung nach § 7 RegG     
1.2 Minderung/Aufstockung
aufgrund des Länderausgleichs
    
1.3 Zwischensumme
(Summe 1.1 bis 1.2)
    
1.4 Landesmittel    
1.5 weitere Mittel     
1.6 verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.3, 1.4 und 1.5)
    
2 2.1Ausgleich von
finanziellen Nach-
teilen im öffent-
lichen Personen-
nahverkehr
 aufgrund geringerer Ausgleichs-
leistungen
    
2.2 aufgrund des Rückgangs von
Fahrgeldeinnahmen
    
2.3 aufgrund des Rückgangs von
Ausgleichszahlungen aus
allgemeinen Vorschriften
    
2.4 abzgl. ersparter Aufwendungen     
2.5 Summe (2.1 bis 2.3, abzgl. 2.4)     
3 Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben
 (Differenz aus 1.6 und 2.5)     
4 Nachrichtlich Ausgleich aufgrund erhöhter
Aufwendungen für Infektions-
schutz (vollständig aus Landes-
mitteln)
    


 
Anlage 6 (zu § 8 Absatz 6) Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel nach § 8 Absatz 2

Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen Regionalisierungsmittel
für das Bundesland zum Stichtag 30. Juni 2024
BereichLandes-
haushalt
(Kapitel/Titel)
VerwendungszweckBetrag
(in EUR)
1 1.1Verfügbare Mittel  Zuweisung nach § 8 RegG  
1.2 Minderung/Aufstockung aufgrund des Länderausgleichs  
1.3 verfügbare Mittel gesamt
(Summe 1.1 und 1.2)
 
2 2.1Ausgleich von
finanziellen Nach-
teilen im öffent-
lichen Personen-
nahverkehr
 aufgrund des Rückgangs von Fahrgeldeinnahmen ein-
schließlich dadurch bedingter Rückgänge von Ausgleichs-
zahlungen
 
2.2 aufgrund der Erstattung administrativer Aufwendungen  
2.3 Summe (2.1 und 2.2)  
3 Differenz verfügbare
Mittel/Ausgaben
 (Differenz aus 1.3 und 2.3)  
4 Nachrichtlich Sonstige Ausgaben ÖPNV/SPNV ".


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Artikel 2



Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2022 in Kraft.

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Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.

Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Steinmeier

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing



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