Artikel 4 - Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften (GüZustAnpG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2022 FamFG § 158a, mWv. 1. Januar 2023 § 158c, § 282, § 285, § 292, § 292a, § 294, § 310

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 282 wird wie folgt gefasst:

§ 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit".

b)
Die Angabe zu § 310 wird wie folgt gefasst:

§ 310 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme".

2.
In § 158a Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „stets" durch das Wort „insbesondere" und die Angabe „184i bis 184k" durch die Angabe „184i bis 184l" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023

3.
§ 158c Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden."

4.
§ 282 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 282 Vorhandene Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Gericht kann im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers von der Einholung eines Gutachtens (§ 280 Absatz 1) absehen, soweit es durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch feststellen kann, inwieweit bei dem Betroffenen infolge einer Krankheit oder einer Behinderung die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen."

5.
Dem § 285 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für eine Anordnung der nach § 1816 Absatz 2 Satz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgeschriebenen Übermittlung einer Betreuungsverfügung."

6.
§ 292 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

§ 118 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden."

7.
Dem § 292a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

§ 120 Absatz 2 und 3 und § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden."

8.
Dem § 294 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Maßnahme gegen den erklärten Willen des Betroffenen angeordnet worden, hat die erstmalige Entscheidung über ihre Aufhebung spätestens zwei Jahre nach der Anordnung zu erfolgen."

9.
§ 310 wird wie folgt gefasst:

§ 310 Mitteilungen während einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme

Während der Dauer einer freiheitsentziehenden Unterbringung oder freiheitsentziehenden Maßnahme hat das Gericht dem Leiter der Einrichtung, in der die Unterbringungsmaßnahme durchgeführt wird, die Bestellung eines Betreuers, die sich auf die Aufenthaltsbestimmung oder die Entscheidung über eine der genannten Unterbringungsmaßnahmen erstreckt, die Aufhebung einer solchen Betreuung und jeden Wechsel in der Person des Betreuers mitzuteilen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 GüZustAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüZustAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 23 GüZustAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Juli 2022 in Kraft. (2) Artikel 4 Nummer 1, 3 bis 9 , Artikel 5 Nummer 2 bis 6 und die Artikel 7, 8 sowie 12 bis 14 treten am 1. Januar 2023 in ... 2 bis 6 und die Artikel 7, 8 sowie 12 bis 14 treten am 1. Januar 2023 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2 , Artikel 5 Nummer 1 sowie die Artikel 6, 11, 15, 16, 17, 21 und 22 treten am Tag nach der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
Artikel 4 GüRegAbG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 374 wird wie folgt ...


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