Nr. | Gegenstand | Rechtsgrundlage | Gebühr |
„6.2 | Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicher- heitsbescheinigung | §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 8 der Durch- führungsverordnung (EU) 2018/763 | nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 75.000 Euro |
6.3 | Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanage- mentsystem eines Eisenbahnverkehrsunternehmens | §§ 4 und 5 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Dele- gierten Verordnung (EU) 2018/761 | mit einer Betriebs- leistung von jähr- lich mindestens 100.000.000 km: 185.640 Euro mit einer Betriebs- leistung von jähr- lich mindestens 10.000.000 km und weniger als 100.000.000 km: 34.080 Euro mit einer Betriebs- leistung von jähr- lich mindestens 5.000.000 km und weniger als 10.000.000 km: 24.120 Euro mit einer Betriebs- leistung von jähr- lich mindestens 1.000.000 km und weniger als 5.000.000 km: 14.280 Euro mit einer Betriebs- leistung von jähr- lich mindestens 100.000 km und weniger als 1.000.000 km: 8.040 Euro mit einer Betriebs- leistung von jähr- lich mindestens 20.000 km und weniger als 100.000 km: 2.520 Euro mit einer Betriebs- leistung von jähr- lich weniger als 20.000 km: 1.080 Euro |
6.4 | Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Sicher- heitsgenehmigung | §§ 14 und 16 Absatz 1 und 3 ESiV | nach Zeitaufwand, mindestens 600 und höchstens 100.000 Euro |
6.5 | Jährliche Aufsicht über das Sicherheitsmanage- mentsystem eines Eisenbahninfrastrukturunterneh- mens | §§ 14 und 16 Absatz 1 ESiV i. V. m. Artikel 3 der Dele- gierten Verordnung (EU) 2018/761 | mit mindestens 10.000 Strecken- kilometern oder mit mindestens 10.000 Verkehrs- stationen: 9.981.000 Euro mit mindestens 2.000 und weniger als 10.000 Stre- ckenkilometern oder mit mindes- tens 2.000 und weniger als 10.000 Verkehrsstationen: 990.480 Euro mit mindestens 500 und weniger als 2.000 Stre- ckenkilometern oder mit mindes- tens 500 und weniger als 2.000 Verkehrsstationen: 6.480 Euro mit weniger als 500 Strecken- kilometern oder mit weniger als 500 Verkehrs- stationen: 3.480 Euro". |