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Unterabschnitt 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

Teil 3 Ausbildung

Abschnitt 2 Fachtheoretische Ausbildung

Unterabschnitt 2 Klausuren und Leistungstests in der fachtheoretischen Ausbildung

§ 32 Klausuren und Leistungstests



(1) Im Einführungslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren:

1.
zwei Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, und

2.
jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für das im Einführungslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind.

(2) Im Abschlusslehrgang hat jede Anwärterin und jeder Anwärter zu absolvieren:

1.
fünf Klausuren aus den Lehrgebieten, für die im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind, und

2.
jeweils einen Leistungstest in jedem Lehrgebiet, für das im Abschlusslehrgang mehr als 20 Unterrichtsstunden vorgesehen sind.

(3) Das Bildungszentrum der Bundeswehr kann weitere Leistungstests vorsehen.

(4) 1Leistungstests können sein:

1.
schriftliche Ausarbeitungen,

2.
Referate,

3.
schriftliche Tests,

4.
mündliche Tests und

5.
praktische Tests.

2Welche Formen von Leistungstests in den einzelnen Lehrgebieten eingesetzt werden dürfen, legt das Bildungszentrum der Bundeswehr fest.

(5) 1Die Aufgaben für die Klausuren und für die Leistungstests bestimmt das Bildungszentrum der Bundeswehr. 2In jeder Klausur und in jedem Leistungstest dürfen Aufgaben aus mehr als einem Lehrgebiet gestellt werden.

(6) Die Themenstellung für die Aufgaben jeder Klausur muss für alle Klassen des Einführungslehrgangs oder des Abschlusslehrgangs gleich sein.


§ 33 Durchführung der Klausuren und der Leistungstests



(1) Jede Klausur und jeder Leistungstest ist mindestens eine Woche vorher anzukündigen.

(2) 1Die Klausuren und Leistungstests des Einführungslehrgangs sollen spätestens drei Wochen vor Beginn der Zwischenprüfung durchgeführt sein. 2Jede Klausur des Einführungslehrgangs ist in allen Klassen des Einführungslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.

(3) 1Die Klausuren und Leistungstests des Abschlusslehrgangs sollen drei Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung durchgeführt sein. 2Jede Klausur des Abschlusslehrgangs ist in allen Klassen des Abschlusslehrgangs zur gleichen Zeit durchzuführen.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.


§ 34 Bewertung der Klausuren und der Leistungstests



(1) 1Die Klausuren und die Leistungstests werden von den Lehrenden bewertet. 2Es ist ein einheitlicher Bewertungsmaßstab einzuhalten.

(2) Die Lehrenden legen die bewerteten Leistungen der zuständigen Referatsleitung des Bildungszentrums der Bundeswehr vor.

(3) 1Die zuständige Referatsleitung des Bildungszentrums der Bundeswehr kann Bewertungen ändern, um eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. 2Die Änderung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen.


§ 35 Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung



(1) Nach der Beendigung der fachtheoretischen Ausbildung berechnet das Bildungszentrum der Bundeswehr für jede Anwärterin und jeden Anwärter die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung.

(2) 1In die Rangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung gehen alle Klausuren und Leistungstests der fachtheoretischen Ausbildung ein. 2Dabei wird jede Klausur vierfach und jeder Leistungstest einfach gewichtet.


§ 36 Nachholen von Klausuren und Leistungstests



(1) Können Anwärterinnen und Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung an einer Klausur oder einem Leistungstest nicht teilnehmen und die Klausur oder den Leistungstest nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nachholen, so erhalten sie Gelegenheit, die Klausur oder den Leistungstest zu einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu absolvieren.

(2) Wird eine Klausur oder ein Leistungstest ohne ausreichende Entschuldigung nicht bis zum ersten Tag der schriftlichen Prüfung der Laufbahnprüfung absolviert, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 37 Verhinderung bei Klausuren und Leistungstests



(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der fachtheoretischen Ausbildung an der Erbringung einer Klausur oder eines Leistungstests ganz oder teilweise gehindert, so kann sie oder er beim Bildungszentrum der Bundeswehr beantragen, dass die Verhinderung anerkannt wird.

(2) 1Die Verhinderung wird nur anerkannt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 2Bei Erkrankung der Anwärterin oder des Anwärters soll die Anerkennung nur erfolgen, wenn unverzüglich ein ärztliches Attest vorgelegt wird. 3Auf Verlangen des Bildungszentrums der Bundeswehr ist ein amtsärztliches Attest vorzulegen.

(3) 1Wird die Verhinderung anerkannt, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als nicht begonnen. 2Das Bildungszentrum der Bundeswehr bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Klausur oder der Leistungstest nachgeholt wird.

(4) 1Wird die Verhinderung nicht anerkannt, so gilt die Zeit der Verhinderung als Bearbeitungszeit. 2Wird in diesem Fall gar keine Leistung erbracht, so gilt die Klausur oder der Leistungstest als mit null Rangpunkten bewertet.


§ 38 Ordnungsverstoß



(1) 1Anwärterinnen oder Anwärtern, die in der fachtheoretischen Ausbildung bei einer Klausur oder einem Leistungstest täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Klausur oder des Leistungstests unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Bildungszentrums der Bundeswehr gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder dem Leistungstest ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder des Leistungstests zu entscheiden. 2Die Entscheidung trifft das Bildungszentrum der Bundeswehr.

(3) 1Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes kann das Bildungszentrum der Bundeswehr

1.
die Wiederholung der Klausur oder des Leistungstests anordnen oder

2.
die Klausur oder den Leistungstest mit null Rangpunkten bewerten.

2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Die betroffenen Anwärterinnen und Anwärter sind vor einer Entscheidung nach den Absätzen 2 und 3 anzuhören.