Das
Energiewirtschaftsgesetz vom
7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 29b wird folgende Nummer 29c eingefügt:
- „29c.
- Offshore-Anbindungsleitungen
Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,".
- b)
- Die bisherige Nummer 29c wird Nummer 29d.
- 2.
- In § 12e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" durch die Wörter „Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt.
- 3.
- § 17d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird nach den Wörtern „die Offshore-Anbindungsleitung" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „nicht, bevor die Eignung einer durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt wurde" durch die Wörter „sobald die anzubindende Fläche im Flächenentwicklungsplan festgelegt ist" ersetzt.
- bb)
- Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- cc)
- In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort „hat" das Wort „spätestens" eingefügt.
- dd)
- Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
- ee)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 3", die Angabe „der §§ 23 oder 34" durch die Angabe „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt, wird nach dem Wort „haben" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „oder denen nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld-Anbindungsleitung zugewiesen wurde, jeweils" gestrichen.
- ff)
- In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 81" ersetzt.
- gg)
- In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „nach Satz 6" gestrichen.
- hh)
- In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „30" durch die Angabe „36" ersetzt.
- ii)
- In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „2, 3 und 7" durch die Angabe „2 und 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 23 oder 34" durch die Angabe „§§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.
- c)
- In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 23 oder 34" durch die Angabe „§§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.
- d)
- In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- e)
- In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort „hat" das Wort „spätestens" eingefügt.
- f)
- Absatz 9 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 65" durch die Angabe „§ 88" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 81" ersetzt.
- g)
- In Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.
- 4.
- In § 17e Absatz 2 Satz 1 und 6 wird jeweils die Angabe „Satz 9" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt.
- 5.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen," angefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „integriert werden" die Wörter „, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen" eingefügt.
- 6.
- § 118 wird folgender Absatz 47 angefügt: