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Artikel 4 - Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften (2. WindSeeGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EnWG § 3, § 12e, § 17d, § 17e, § 43, § 118

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 29b wird folgende Nummer 29c eingefügt:

„29c.
Offshore-Anbindungsleitungen

Anbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,".

b)
Die bisherige Nummer 29c wird Nummer 29d.

2.
In § 12e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Anbindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" durch die Wörter „Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt.

3.
§ 17d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird nach den Wörtern „die Offshore-Anbindungsleitung" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „nicht, bevor die Eignung einer durch sie anzubindenden Fläche zur Nutzung von Windenergie auf See gemäß § 12 des Windenergie-auf-See-Gesetzes festgestellt wurde" durch die Wörter „sobald die anzubindende Fläche im Flächenentwicklungsplan festgelegt ist" ersetzt.

bb)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

cc)
In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort „hat" das Wort „spätestens" eingefügt.

dd)
Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.

ee)
In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 3", die Angabe „der §§ 23 oder 34" durch die Angabe „den §§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt, wird nach dem Wort „haben" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „oder denen nach Maßgabe einer Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Kapazität auf einer Testfeld-Anbindungsleitung zugewiesen wurde, jeweils" gestrichen.

ff)
In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 81" ersetzt.

gg)
In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „nach Satz 6" gestrichen.

hh)
In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „30" durch die Angabe „36" ersetzt.

ii)
In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „2, 3 und 7" durch die Angabe „2 und 4" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§§ 23 oder 34" durch die Angabe „§§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 23 oder 34" durch die Angabe „§§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.

d)
In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

e)
In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort „hat" das Wort „spätestens" eingefügt.

f)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 65" durch die Angabe „§ 88" ersetzt.

bb)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 81" ersetzt.

g)
In Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 4" ersetzt.

4.
In § 17e Absatz 2 Satz 1 und 6 wird jeweils die Angabe „Satz 9" durch die Angabe „Satz 8" ersetzt.

5.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen," angefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „integriert werden" die Wörter „, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen" eingefügt.

6.
§ 118 wird folgender Absatz 47 angefügt:

„(47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 4 Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 2. WindSeeGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. WindSeeGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 5 2. WindSeeGuaÄndG Weitere Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... § 17d Absatz 7 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter „gemäß den ...