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Artikel 5 - Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (EEGAusbGuEnFG k.a.Abk.)

G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 01.01.2023, abweichend siehe Artikel 20
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Artikel 5 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2023 EnWG § 13a, § 13i, § 14a, § 17f, § 21a, § 40, § 42, § 42a, § 95, § 111e, § 111f

Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 14a wie folgt gefasst:

§ 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen".

2.
§ 13a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1a Satz 3 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „§ 59" durch die Angabe „§ 57" ersetzt.

3.
In § 13i Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „jeweils" durch die Wörter „am 31. Dezember 2022" ersetzt.

4.
§ 14a wird wie folgt gefasst:

§ 14a Netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungskompetenzen

(1) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 bundeseinheitliche Regelungen treffen, nach denen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und diejenigen Lieferanten oder Letztverbraucher, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, verpflichtet sind, nach den Vorgaben der Bundesnetzagentur Vereinbarungen über die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen oder von Netzanschlüssen mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (steuerbare Netzanschlüsse) im Gegenzug für Netzentgeltreduzierungen abzuschließen. Dabei kann die netzorientierte Steuerung über wirtschaftliche Anreize, über Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen und über die Steuerung einzelner steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfolgen. Die Festlegung kann insbesondere spezielle Regelungen beinhalten zu:

1.
der Vorrangigkeit des Einsatzes wirtschaftlicher Anreize und von Vereinbarungen zu Netzanschlussleistungen gegenüber der Steuerung einzelner Verbrauchseinrichtungen in der netzorientierten Steuerung,

2.
der Staffelung des Einsatzes mit direkter Regelung von Verbrauchseinrichtungen oder Netzanschlüssen bei relativ wenigen Anwendungsfällen und zu der verstärkten Verpflichtung zu marktlichen Ansätzen bei steigender Anzahl von Anwendungsfällen in einem solchen Markt,

3.
der Verpflichtung des Netzbetreibers, sein Netz im Falle von netzorientierter Steuerung präziser zu überwachen und zu digitalisieren,

4.
Definitionen und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen oder steuerbare Netzanschlüsse,

5.
Voraussetzungen der netzorientierten Steuerung durch den Netzbetreiber, etwa durch die Vorgabe von Spannungsebenen, und zur diskriminierungsfreien Umsetzung der netzorientierten Steuerung, insbesondere mittels der Vorgabe maximaler Entnahmeleistungen,

6.
Spreizung, Stufung sowie netztopologischer und zeitlicher Granularität wirtschaftlicher Anreize sowie zu Fristen der spätesten Bekanntgabe von Änderungen wirtschaftlicher Anreize, um Fehlanreize im vortägigen Stromhandel zu vermeiden,

7.
von einer Rechtsverordnung nach § 18 abweichenden besonderen Regelungen für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung, insbesondere zu Anschlusskosten und Baukostenzuschüssen,

8.
Methoden für die bundeseinheitliche Ermittlung von Entgelten für den Netzzugang für steuerbare Verbrauchseinrichtungen und steuerbare Netzanschlüsse im Sinne des Satzes 1,

9.
Netzzustandsüberwachung und Bilanzierung durch den Netzbetreiber sowie Vorgaben zur Messung.

(2) Bis zur Festlegung bundeseinheitlicher Regelungen nach Absatz 1 haben Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen denjenigen Lieferanten und Letztverbrauchern im Bereich der Niederspannung, mit denen sie Netznutzungsverträge abgeschlossen haben, ein reduziertes Netzentgelt zu berechnen, wenn mit ihnen im Gegenzug die netzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen, die über einen separaten Zählpunkt verfügen, vereinbart wird. Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 Regelungen zu Definition und Voraussetzungen für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, zum Umfang einer Netzentgeltreduzierung nach Satz 1 oder zur Durchführung von Steuerungshandlungen treffen und Netzbetreiber verpflichten, auf Verlangen Vereinbarungen gemäß Satz 1 nach diesen Regelungen anzubieten.

(3) Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen im Sinne von Absatz 1 und 2 gelten insbesondere Wärmepumpen, nicht öffentlich-zugängliche Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Erzeugung von Kälte oder zur Speicherung elektrischer Energie und Nachtstromspeicherheizungen, solange und soweit die Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach Absatz 1 oder 2 nichts anderes vorsieht.

(4) Sobald die Messstelle mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet wurde, hat die Steuerung entsprechend den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes und der konkretisierenden Technischen Richtlinien und Schutzprofile des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sowie gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur über ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes zu erfolgen. Die Bundesnetzagentur kann Bestands- und Übergangsregeln für Vereinbarungen treffen, die vor Inkrafttreten der Festlegungen geschlossen worden sind."

5.
§ 17f wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen oder einer Rechtsverordnung nichts anderes ergibt, werden den Übertragungsnetzbetreibern nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes die Kosten erstattet

1.
für Entschädigungszahlungen nach § 17e,

2.
für Maßnahmen aus einem der Bundesnetzagentur vorgelegten Schadensminderungskonzept nach Absatz 3 Satz 2 und 3,

3.
nach § 17d Absatz 1 und 6,

4.
nach den §§ 17a und 17b,

5.
nach § 12b Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 und

6.
für den Flächenentwicklungsplan nach § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.

Zu den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten zählen auch die Kosten für eine Zwischenfinanzierung der Entschädigungszahlungen. Von den nach Satz 1 Nummer 1 erstattungsfähigen Kosten sind anlässlich des Schadensereignisses nach § 17e erhaltene Vertragsstrafen, Versicherungsleistungen oder sonstige Leistungen Dritter abzuziehen."

b)
Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber die Störung der Netzanbindung im Sinn von § 17e Absatz 1 oder die nicht rechtzeitige Fertigstellung der Anbindungsleistung im Sinn von § 17e Absatz 2 verursacht hat, werden die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 nach den Vorgaben des Energiefinanzierungsgesetzes im Fall einer

1.
vorsätzlichen Verursachung nicht erstattet,

2.
fahrlässigen Verursachung nach Abzug eines Eigenanteils erstattet.

Der Eigenanteil nach Satz 1 Nummer 2 darf bei der Ermittlung der Netzentgelte nicht berücksichtigt werden. Er beträgt pro Kalenderjahr

1.
20 Prozent für Kosten bis zu einer Höhe von 200 Millionen Euro,

2.
15 Prozent für Kosten, die 200 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 400 Millionen Euro,

3.
10 Prozent für Kosten, die 400 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 600 Millionen Euro,

4.
5 Prozent für Kosten, die 600 Millionen übersteigen, bis zu einer Höhe von 1.000 Millionen Euro."

c)
Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Eine Erstattung der Kosten nach Absatz 1 findet nur statt, soweit der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber nachweist, dass er alle möglichen zumutbaren Schadensminderungsmaßnahmen nach Satz 1 ergriffen hat."

d)
Die Absätze 4 bis 7 werden durch folgenden Absatz 4 ersetzt:

„(4) Der rechnerische Anteil an der zur Erstattung der Kosten nach Absatz 1 nach § 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes erhobenen Umlage, der auf die Kosten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entfällt, darf höchstens 0,25 Cent pro Kilowattstunde betragen. Entschädigungszahlungen nach § 17e, die wegen einer Überschreitung des zulässigen Höchstwerts nach Satz 1 in einem Kalenderjahr nicht erstattet werden können, werden einschließlich der Kosten des betroffenen anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers für eine Zwischenfinanzierung in den folgenden Kalenderjahren erstattet."

6.
In § 21a Absatz 5a Satz 5 werden nach dem Wort „Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung" eingefügt.

7.
In § 40 Absatz 3 Nummer 3 werden die Wörter „§ 17f Absatz 5 sowie nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

8.
§ 42 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort „Stromlieferanten" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 werden jeweils die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter „gefördert nach dem EEG" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
hinsichtlich der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem EEG, die Information, in welchen Staaten die den entwerteten Herkunftsnachweisen zugrunde liegende Strommenge erzeugt worden ist und deren Anteil an der Liefermenge erneuerbarer Energien mit Herkunftsnachweis."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort „Stromlieferant" ersetzt und werden die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter „gefördert nach dem EEG," ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort „Stromlieferanten" ersetzt und werden die Wörter „erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter „erneuerbare Energien, gefördert nach dem EEG" ersetzt.

c)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Anteile der nach Absatz 3 anzugebenden Energieträger mit Ausnahme des Anteils für Strom aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, sind entsprechend anteilig für den jeweiligen Letztverbraucher um den Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien, gefördert nach dem EEG, an der Stromerzeugung in Deutschland zu reduzieren."

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „das Elektrizitätsunternehmen" durch die Wörter „der Stromlieferant" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden die Wörter „aus der EEG-Umlage finanziert" durch die Wörter „nach dem EEG gefördert" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort „Stromlieferanten" und werden die Wörter „finanziert aus der EEG-Umlage" durch die Wörter „gefördert nach dem EEG" ersetzt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Elektrizitätsversorgungsunternehmen" durch das Wort „Stromlieferanten" ersetzt.

bb)
Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Das Umweltbundesamt ist befugt, die Richtigkeit der Stromkennzeichnung zu überprüfen, soweit diese die Ausweisung von Strom aus erneuerbaren Energien betrifft. Im Fall einer Unrichtigkeit dieses Teils der Stromkennzeichnung kann das Umweltbundesamt gegenüber dem betreffenden Stromlieferanten die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Richtigkeit der Stromkennzeichnung anordnen."

f)
In Absatz 8 Satz 1 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" und werden die Wörter „Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz" durch die Wörter „Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

9.
Dem § 42a wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Im Fall der Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist § 42 Absatz 3a nur für den Teil des gelieferten Stroms anzuwenden, der nicht über den Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gefördert wird. Der in einem Kalenderjahr gelieferte und mit dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes geförderte Strom ist zu Zwecken der Stromkennzeichnung auf die jeweiligen Letztverbraucher nach dem Verhältnis ihrer Jahresstromverbräuche zu verteilen und den Letztverbrauchern entsprechend auszuweisen. Der Strom nach Satz 2 ist als Mieterstrom, gefördert nach dem EEG, zu kennzeichnen."

10.
In § 95 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „§ 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und der Umlagen nach den §§ 60 bis 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „§ 12 des Energiefinanzierungsgesetzes" ersetzt.

11.
Dem § 111e wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Die Übertragungsnetzbetreiber erstatten der Bundesnetzagentur die Sachmittel für den Betrieb, die Erhaltung und die Weiterentwicklung des Registers, soweit diese von der Bundesnetzagentur für externe Dienstleistungen zu entrichten sind, als Gesamtschuldner."

12.
§ 111f wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „§ 5 Nummer 10" durch die Angabe „§ 3 Nummer 17" ersetzt.

b)
Nummer 11 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

aa)
Die Doppelbuchstaben aa und bb werden aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Doppelbuchstaben cc bis ff werden die Doppelbuchstaben aa bis dd.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EEGAusbGuEnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EEGAusbGuEnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 05.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 32
§ 42 EnWG Stromkennzeichnung, Transparenz der Stromrechnungen, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2023)
...  --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 5 Nummer 8 G. v. 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237 ) wurde sinngemäß konsolidiert. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
Artikel 4 2. WindSeeGuaÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
... Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt ...