Das
Windenergie-auf-See-Gesetz vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 67a" durch die Angabe „§ 92" ersetzt.
- 2.
- In § 65 Absatz 2 werden die Wörter „§ 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 67" durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 91" ersetzt.
- 3.
- In § 67 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 67a" durch die Angabe „§ 92" ersetzt.
- 4.
- In § 69 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 23" durch die Angabe „§ 54" ersetzt.
- 5.
- In § 71 Satz 3 wird die Angabe „§ 73 Nummer 1" durch die Angabe „§ 98 Nummer 1" ersetzt.
- 6.
- Die Überschrift des § 84 wird wie folgt gefasst:
„§ 84 Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen".
- 7.
- § 96 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Buchstabe a werden die Wörter „zur Bereitstellung von Informationen, die zu einer wettbewerblichen Ermittlung der Marktprämie nach § 22 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes beitragen" gestrichen.
- b)
- In dem Satzteil vor Buchstabe a und in den Buchstaben a und e wird jeweils vor dem Wort „Voruntersuchung" das Wort „zentralen" eingefügt.
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512