Tools:
Update via:
Änderung § 8 DarlehensV vom 02.10.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. DarlehensVÄndV am 2. Oktober 2025 und Änderungshistorie der DarlehensVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 8 DarlehensV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.10.2025 geltenden Fassung | § 8 DarlehensV n.F. (neue Fassung) in der am 02.10.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 226 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Zahlungsrückstand | |
| (Text alte Fassung) (1) Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben: | (Text neue Fassung) (1) 1 Nach dem Zahlungstermin werden gesondert erhoben: |
1. Zinsen nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes ab dem auf den Zahlungstermin folgenden Monat, wobei einem Kalendermonat 30 Tage zugrunde zu legen sind, 2. 5 Euro Mahnkosten. | |
(2) 1 Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmer ein Bescheid nach § 10 zugegangen ist. 2 Abweichend von Satz 1 treten die Rechtsfolgen nicht ein, solange der Bescheid dem Darlehensnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. | 2 Mahnkosten in Höhe von 5 Euro werden auch dann erhoben, wenn ausschließlich Anschriftenermittlungskosten nach § 12 Absatz 2 oder Zinsen fällig sind, die nach § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes oder nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung erhoben wurden. (2) 1 Die Rechtsfolgen nach Absatz 1 treten unabhängig davon ein, ob dem Darlehensnehmenden ein Rückzahlungsbescheid nach § 10 zugegangen ist. 2 Abweichend von Satz 1 werden Zinsen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht erhoben, solange der Bescheid dem Darlehensnehmenden aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zugegangen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15528/al218791-0.htm


