Unterabschnitt 2 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

V. v. 26.10.2022 BGBl. I S. 1909 (Nr. 40)
Geltung ab 04.11.2022; FNA: 2030-21-3 Beamte
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Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Kapitel 3 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst
Abschnitt 3 Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung
§ 63 Ziel
§ 64 Prüfungsfächer
§ 65 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis
§ 66 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
§ 67 Wiederholung

Teil 2 Vorbereitungsdienste für den mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Kapitel 3 Vorbereitungsdienst für den gehobenen Steuerverwaltungsdienst

Abschnitt 3 Zwischenprüfung und Laufbahnprüfung

Unterabschnitt 2 Zwischenprüfung

§ 63 Ziel



1In der Zwischenprüfung soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. 2Die Zwischenprüfung erfolgt als schriftliche Prüfung.

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§ 64 Prüfungsfächer



(1) Die Zwischenprüfung umfasst fünf Prüfungsarbeiten aus den folgenden Fächern:

1.
Abgabenordnung ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht,

2.
Steuern vom Einkommen und Ertrag,

3.
Umsatzsteuer,

4.
Bilanzsteuerrecht und Betriebliches Rechnungswesen sowie

5.
Öffentliches Recht oder Öffentliches Recht in Kombination mit Privatrecht.

(2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Prüfungsarbeit drei Zeitstunden.

(4) 1An einem Tag darf nur eine Prüfungsarbeit gestellt werden. 2Spätestens nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen muss ein Tag prüfungsfrei bleiben.

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§ 65 Ermittlung der Endnotenpunktzahl und Ergebnis



(1) 1Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endnotenpunktzahl der Zwischenprüfung fest. 2Über die Sitzung des Prüfungsausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen.

(2) Die Endnotenpunktzahl ist die Summe aus

1.
dem 10-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung und

2.
dem 30-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten der Zwischenprüfung.

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils der Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind,

2.
in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und

3.
die Endnotenpunktzahl mindestens 200 beträgt.

(4) Bei bestandener Zwischenprüfung setzt der Prüfungsausschuss anhand der Endnotenpunktzahl die Prüfungsgesamtnote für die Zwischenprüfung fest.

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§ 66 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung


§ 66 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt den Beamtinnen und Beamten im Anschluss an die Zwischenprüfung die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endnotenpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote nach dem Muster der Anlage 16 mit.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

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§ 67 Wiederholung



(1) 1Hat die Beamtin oder der Beamte die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, ist eine einmalige Wiederholung zulässig. 2Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen.

(2) 1Die Zwischenprüfung kann nur innerhalb von sieben Monaten wiederholt werden. 2Der Ausbildungsverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt. 3Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(3) 1Ist die Zwischenprüfung in der Wiederholung nicht bestanden oder aufgrund eigenen Verschuldens der Beamtin oder des Beamten nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 wiederholt worden, so gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden; der Vorbereitungsdienst ist beendet. 2Landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.



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