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§ 5 - Integrationskursverordnung (IntV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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§ 5 Zulassung zum Integrationskurs
(1) 1Die Zulassung zur Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt durch das Bundesamt auf Antrag. 2Der Antrag nach Satz 1 kann über einen zugelassenen Kursträger gestellt werden. 3Ein Antrag auf Kostenbefreiung nach § 9 Abs. 2 kann mit dem Antrag auf Zulassung gestellt werden.
(2) Eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an den Integrationskursen ist sicherzustellen.
(3) 1Die Zulassung ist auf ein Jahr zu befristen. 2Sie ergeht schriftlich oder elektronisch und gilt als Bestätigung der Teilnahmeberechtigung.
(4) 1Bei der Entscheidung über die Zulassung ist die Integrationsbedürftigkeit des Antragstellers zu beachten. 2Vorrangig zu berücksichtigen sind insbesondere:
- 1.
- Ausländer, die einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs hatten, aber bislang nicht teilgenommen haben,
- 2.
- deutsche Staatsangehörige sowie Unionsbürger und deren Familienangehörige, die nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
(5) 1Teilnahmeberechtigte, die nach Ausschöpfung des individuellen Stundenkontingents im Sprachkurs ohne Erfolg am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 teilgenommen haben, können zur einmaligen Wiederholung von maximal 300 Unterrichtsstunden des Sprachkurses zugelassen werden. 2Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Teilnahme verpflichtet sind. 3Bei Teilnahmeberechtigten, die am Ende des Sprachkurses an einem Alphabetisierungskurs nach § 13 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 teilgenommen haben, sowie in anderen begründeten Einzelfällen kann das Bundesamt auf die Voraussetzung der erfolglosen Teilnahme am Sprachtest nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Erteilung der Zulassung zur Wiederholung verzichten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung V. v. 12. Januar 2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 m.W.v. 1. Februar 2023
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Frühere Fassungen von § 5 IntV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.02.2023 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16 |
aktuell vorher | 25.06.2017 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 21.06.2017 BGBl. I S. 1875 |
aktuell vorher | 06.08.2016 | Artikel 4 Verordnung zum Integrationsgesetz vom 31.07.2016 BGBl. I S. 1950 |
aktuell vorher | 28.10.2015 | Artikel 2 Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 24.10.2015 BGBl. I S. 1789 |
aktuell vorher | 02.12.2013 | Artikel 6 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3484 |
aktuell vorher | 01.03.2012 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 20.02.2012 BGBl. I S. 295 |
aktuell vorher | 08.12.2007 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung vom 05.12.2007 BGBl. I S. 2787 |
aktuell | vor 08.12.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 IntV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 IntV Anmeldung zum Integrationskurs (vom 01.07.2023)
... Bundesamt die zuständigen Stellen dazu auffordert. Mit der Bestätigung nach § 5 oder § 6 teilt die zuständige Stelle den Teilnahmeberechtigten zugleich den Termin ...
§ 8 IntV Datenverarbeitung (vom 01.07.2023)
... der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Absatz 3 , den §§ 5a sowie 6 Absatz 1 oder Absatz 2 zur Feststellung, ob eine andere ... vorgesehen ist. Auf Personen, die vor der Zulassung zur Wiederholung nach § 5 Absatz 5 zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet waren, findet Satz 2 für die Teilnahme an der ... fünf Jahren zu löschen. (7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5 , 5a, 6, 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integrationskursteilnehmern verarbeiten und nutzen, ...
§ 17 IntV Abschlusstest, Zertifikat Integrationskurs (vom 01.02.2023)
... die Kosten für die zweite Teilnahme an diesem Test. Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Absatz 5 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig ...
§ 22 IntV Übergangsregelungen (vom 01.02.2023)
... § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 11 BürgerGG Änderung der Integrationskursverordnung
... 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „oder Satz 3" gestrichen. 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Zulassung durch den ... 1 oder Absatz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 3 sowie § 6 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „nach § 5 Absatz 3, den ... § 5 Absatz 3 sowie § 6 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „nach § 5 Absatz 3 , den §§ 5a sowie 6 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird ... vorgesehen ist" eingefügt. c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „ §§ 5 , 6, 7, 8 und 17" durch die Angabe „§§ 5, 5a, 6, 7, 8 und 17" ersetzt. ... 7 Satz 1 wird die Angabe „§§ 5, 6, 7, 8 und 17" durch die Angabe „ §§ 5 , 5a, 6, 7, 8 und 17" ersetzt. 5. Dem § 14 Absatz 6 werden die folgenden ...
Dritte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 21.06.2017 BGBl. I S. 1875
Artikel 1 3. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... eines Teilnehmers kein anderweitiges örtliches Betreuungsangebot besteht." 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ...
Erste Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 05.12.2007 BGBl. I S. 2787
Artikel 1 1. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... ist zu veröffentlichen." d) Absatz 5 wird aufgehoben. 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... der Grundsicherung für Arbeitsuchende übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Abs. 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine ... die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 die erfolgreiche Teilnahme (§ 17 Abs. 2) nachweisen, 50 Prozent ... nach Absatz 1. Das Bundesamt übernimmt für Kursteilnehmer, die nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen worden sind, die Kosten für die ... noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann das Bundesamt auch dann nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung zulassen, wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ...
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 6 AufenthGuaÄndG Änderungen von Verordnungen
... deutschen Sprache verfügt" ersetzt. 1. In § 5 Absatz 3 Nummer 1 wird das Wort „Daueraufenthalt-EG" durch das Wort ...
Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
V. v. 24.10.2015 BGBl. I S. 1789
Artikel 2 AsylVfBeschlGV Änderung der Integrationskursverordnung
... Der Fahrtkostenzuschuss wird in Form einer Pauschale gewährt." 2. Dem § 5 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Zulassung für Teilnehmer ...
Verordnung zum Integrationsgesetz
V. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 22.07.2019 BGBl. I S. 1109
Artikel 4 InteV Änderung der Integrationskursverordnung
... länger als ein Jahr unterbricht." 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt. ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Absatz 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ... 7 und 8 werden angefügt: „(7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5 , 6, 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integrationskursteilnehmern verarbeiten und nutzen, soweit ... Bundesamtes zu erfolgen." 6. In § 9 Absatz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt. 7. In § 12 ... In § 9 Absatz 6 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2" durch die Angabe „§ 5 Absatz 3" ersetzt. 7. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „60" durch ... 9. In § 17 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 5" ersetzt. 10. Dem § ... 17 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 5 Absatz 4" durch die Angabe „§ 5 Absatz 5" ersetzt. 10. Dem § 20 Absatz 5 wird folgender Satz ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Artikel 1 4. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung
... Maßnahme in einem Online-Format durchgeführt werden darf." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ... zu, wenn das Bundesamt die zuständigen Stellen dazu auffordert. Mit der Bestätigung nach § 5 oder § 6 teilt die zuständige Stelle den Teilnahmeberechtigten zugleich den Termin ... Satz angefügt: „Auf Personen, die vor der Zulassung zur Wiederholung nach § 5 Absatz 5 zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet waren, findet Satz 2 für die Teilnahme an der ... 22 wird wie folgt gefasst: „§ 22 Übergangsregelungen (1) § 5 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 31. Januar 2023 geltenden Fassung findet für Zulassungen Anwendung, die bis ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung
V. v. 20.02.2012 BGBl. I S. 295; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 86
Artikel 1 2. IntVÄndV Änderung der Integrationskursverordnung (vom 29.01.2013)
... der Integrationskurse in der Regel nicht in Anspruch genommen werden." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach den ... der Grundsicherung für Arbeitsuchende übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 oder 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle ... Folgender Satz 3 wird angefügt: „Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Absatz 4 werden die Kosten für die Teilnahme am Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einmalig ...
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