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§ 14 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 14 Besondere Angaben bei einem Antrag auf gekoppelte Einkommensstützungen



(1) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärung beizufügen:

1.
die Anzahl der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,

2.
die Identifikation der Mutterschafe und -ziegen, für die diese Zahlung beantragt wird,

3.
den Aufenthaltsort der Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, insbesondere sofern sich diese in einem anderen Land als dem der Stellung des Sammelantrags befinden,

4.
die Erklärung, dass die Tiere, für die diese Zahlung beantragt wird, im Haltungszeitraum im Betrieb gehalten und für sie im Haltungszeitraum die Pflichten zur Kennzeichnung und Registrierung eingehalten werden.

(2) Sofern der Betriebsinhaber die Zahlung für Mutterkühe beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich beizufügen:

1.
Angabe der Ohrmarkennummern der Mutterkühe, für die diese Zahlung beantragt wird und

2.
die Erklärung, dass im Antragsjahr keine Kuhmilch oder Kuhmilcherzeugnisse aus Selbsterzeugung abgegeben werden.



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Frühere Fassungen von § 14 GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.05.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
vom 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
aktuellvor 17.05.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 41 GAPInVeKoSV Informations-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten (vom 19.08.2026)
... den Nachweis eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gilt § 14 Absatz 4 des GAP-InVeKoS-Gesetzes entsprechend, soweit er nicht unmittelbar gilt. (8) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
... Antragsjahres" durch die Wörter „im Antragsjahr" ersetzt. 5. In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort „sofern" durch die Wörter „insbesondere sofern" ...

Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 bis 5 auch beigefügt werden." 10. § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt: „2. die Identifikation der ...