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§ 13 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123
Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 20.12.2022; FNA: 7847-44-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 13 Besondere Angaben bei einem Antrag auf Zahlungen für Öko-Regelungen
Sofern der Betriebsinhaber Zahlungen für eine Öko-Regelung oder mehrere Öko-Regelungen beantragt, hat er im Sammelantrag zusätzlich folgende Angaben zu machen und folgende Erklärungen beizufügen:
- 1.
- eine Erklärung, zur Einhaltung welcher Öko-Regelung oder Öko-Regelungen er sich verpflichtet,
- 2.
- bei einem Antrag auf Zahlungen für eine Öko-Regelung nach
- a)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und, sofern diese Flächen mehr als 8 Prozent des förderfähigen Ackerlandes des Betriebes, aber nicht mehr als 1 Hektar, ausmachen und kein Fall der Anlage 5 Nummer 1.1.1 Satz 3 Buchstabe a oder b der GAP-Direktzahlungen-Verordnung vorliegt, die Erklärung, dass dem Betriebsinhaber für mindestens eine Fläche, die er im Sammelantrag nach § 5 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes für das Antragsjahr angegeben hat, eine im Antragsjahr gültige Wiederbepflanzungsgenehmigung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 des Weingesetzes erteilt worden ist,
- b)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Blühflächen und -streifen nach Lage und Größe und Angabe des Jahres der Aussaat sowie der Kategorie der Saatgutmischung nach Nummer 1.2.5 der Anlage 5 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung,
- c)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: die Angaben nach Buchstabe b,
- d)
- § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Altgrastreifen und -flächen nach Lage und Größe,
- e)
- § 20 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: für das gesamte Ackerland mit Ausnahme des brachliegenden Ackerlandes die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der jeweiligen Fläche stehen als Hauptfruchtart im Sinne der Anlage 5 Nummer 2 zur GAP-Direktzahlungen-Verordnung sowie die Flächen nach Lage und Größe,
- f)
- § 20 Absatz 1 Nummer 3 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen der Gehölzstreifen nach Lage und Größe, Anzahl der Gehölzstreifen,
- g)
- § 20 Absatz 1 Nummer 4 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: voraussichtliche durchschnittliche Tierzahl je raufutterfressender Tierart gemäß dem in Anlage 5 Nummer 4.2 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung aufgeführten Berechnungsschlüssel im Antragsjahr im Gesamtbetrieb und die Dauergrünlandflächen nach Lage und Größe,
- h)
- § 20 Absatz 1 Nummer 5 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe und die Erklärung, dass mindestens vier der zulässigen Pflanzenarten oder Artengruppen aus der vom Belegenheitsland der Fläche durch Rechtsverordnung auf Grund von § 17 Absatz 3 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung geregelten Liste der Kennarten oder Kennartengruppen des artenreichen Grünlands auf diesen Flächen vorkommen,
- i)
- § 20 Absatz 1 Nummer 6 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe,
- j)
- § 20 Absatz 1 Nummer 7 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes: Flächen nach Lage und Größe.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung V. v. 28. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 123 m.W.v. 5. Mai 2026
Frühere Fassungen von § 13 GAPInVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 05.05.2026 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung vom 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123 |
| aktuell vorher | 17.05.2024 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung vom 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 |
| aktuell | vor 17.05.2024 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 13 GAPInVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GAPInVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
... Fläche gemäß § 11 GAPDZV erfüllen werden." 4. In § 13 Nummer 2 Buchstabe g werden die Wörter „im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September des ...
Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123
Artikel 1 2. GAPInVeKoSVÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... angebaut werden,". b) Satz 2 wird gestrichen. 3. § 13 Nummer 2 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt: „a) § 20 Absatz 1 Nummer 1 ...
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