§ 21 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 21 Besondere Angaben hinsichtlich der Einhaltung der Konditionalität


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag hinsichtlich der Konditionalität zusätzlich anzugeben:

1.
ob eine nasse Nutzung im Sinne einer Paludikultur innerhalb der Gebietskulisse nach § 11 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung erfolgt,

2.
die Kulturarten nach Nutzungscode, die im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 15. Juli des Antragsjahres am längsten auf der Fläche stehen, als Hauptkultur im Sinne des § 18 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung,

3.
für jede landwirtschaftliche Parzelle des Ackerlands, soweit durchgeführt, die Zwischenfrucht oder Untersaat nach § 18 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung sowie im Antragsjahr 2023 die gleichen Angaben auch für das Vorjahr, sofern diese nicht bereits der zuständigen Behörde vorliegen,

4.
die nichtproduktiven Flächen und Landschaftselemente nach § 20 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung nach Lage und Größe und unter Angabe des Nutzungscodes oder der entsprechenden Kennzeichnung,

5.
für jede landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente nach § 23 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung Bestandteil dieser Parzelle sind sowie deren Lage und Größe, sofern die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Behörde vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind,

6.
die Arten der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere und die voraussichtliche durchschnittliche Anzahl der jeweiligen Nutztiere jeder Art im Antragsjahr,

7.
ob Wirtschaftsdünger oder sonstige organische oder organisch-mineralische Düngemittel im Verlauf des Kalenderjahres bezogen oder verwendet worden sind oder voraussichtlich bezogen oder verwendet werden,

8.
ob eine Beregnung oder sonstige Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen im Verlauf des Kalenderjahres stattgefunden hat oder voraussichtlich stattfinden wird,

9.
ob Lagerstätten für Pflanzenschutzmittel auf dem Betrieb vorhanden sind.

(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes und § 9a in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den Anforderungen hinsichtlich der Konditionalität erforderlich ist, um die Kontrolle ihrer Einhaltung durchzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung V. v. 10. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 156 m.W.v. 17. Mai 2024

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Frühere Fassungen von § 21 GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
vom 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 21 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung (2. GAPAusnV)
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 133
§ 4 2. GAPAusnV Ergänzende Angaben im Sammelantrag
... der dort genannten Verpflichtung angibt, hat er mit dem Sammelantrag Angaben zu den in § 21 Absatz 1 Nummer 4 GAPInVeKoS-Verordnung bezeichneten Einzelheiten zu ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
... in Satz 1 geforderten Etiketten auch in physischer Form eingereicht werden." 7. In § 21 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „die Zweitkultur nach § 18 Absatz 1 der ...


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