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§ 49 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV k.a.Abk.)

§ 49 Aufrechnung



Zu Unrecht gezahlte Beträge können mit anderen Zahlungen des gleichen Jahres oder der Folgejahre, die von der zuständigen Zahlstelle an den Betriebsinhaber zu leisten sind, aufgerechnet werden.



 

Zitierungen von § 49 GAPInVeKoS-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 49 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 48 GAPInVeKoSV Grenzwerte und Ausnahmen
... Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes. (3) Mit Ausnahme der §§ 47 und 49 sind die Vorschriften dieses Abschnittes nicht bei Verstößen anzuwenden, bei denen ...