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§ 48 - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 48 Grenzwerte und Ausnahmen



(1) 1Der Schwellenwert nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes beträgt 25 Euro je Direktzahlung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe a bis c und e bzw. im Falle der Öko-Regelung nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d je Maßnahme nach § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes. 2Im Fall der Öko-Regelung nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes gilt abweichend von Satz 1 ein Schwellenwert von 0,1 Hektar.

(2) 1Sind mehrere Betriebsinhaber von einem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffen, kann die zuständige Behörde die von dem Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände betroffenen Gebiete ortsüblich bekanntmachen mit der Folge, dass für alle Betriebsinhaber dieses Gebietes ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände angenommen wird. 2Die Bekanntmachung ersetzt die Anzeige des Betriebsinhabers nach § 14 Absatz 4 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes.

(3) Mit Ausnahme der §§ 47 und 49 sind die Vorschriften dieses Abschnittes nicht bei Verstößen anzuwenden, bei denen Kapitel 4 Abschnitt 4 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung anzuwenden ist.





 

Frühere Fassungen von § 48 GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.05.2026Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
vom 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 48 GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123
Artikel 1 2. GAPInVeKoSVÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... „15 Prozent" ersetzt. 9. § 42a wird gestrichen. 10. In § 48 Absatz 3 wird die Angabe „Kapitel 3 Abschnitt 3" durch die Angabe „Kapitel 4 Abschnitt ...