§ 42a - GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)

§ 42a Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Mutterschafen und Mutterziegen


§ 42a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ein im Betrieb vorhandenes Rind, das eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern es durch die übrigen Elemente des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach Teil IV Titel 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eindeutig identifiziert werden kann und das verlorene Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurde.

(2) Ein im Betrieb vorhandenes Mutterschaf oder eine im Betrieb vorhandene Mutterziege, das oder die eines der beiden Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern

1.
das Tier durch ein Kennzeichen nach Artikel 108 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin identifiziert werden kann,

2.
alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind oder als erfüllt gelten und

3.
das verlorene Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurde.

(3) Ein einzelnes Rind, ein einzelnes Mutterschaf oder eine einzelne Mutterziege im Betrieb, das oder die beide Kennzeichnungsmittel verloren hat, gilt insoweit auch als ermittelt, sofern

1.
dieses Tier durch das Register, einen Tierpass, die Datenbank oder ein sonstiges Mittel nach der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin eindeutig identifiziert werden kann,

2.
der Tierhalter nachweist, dass er bereits vor Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle Abhilfemaßnahmen getroffen hat und

3.
die verlorenen Kennzeichnungsmittel vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres ersetzt wurden.

(4) Im Fall eines Rindes, eines Mutterschafes oder einer Mutterziege, das oder die im Betrieb vorhanden ist, gilt die Verpflichtung zur Registrierung von Rindern, Schafen und Ziegen als erfüllt und das Tier insoweit als ermittelt, sofern der Betriebsinhaber die Vollständigkeit und Richtigkeit der Registrierung vor Ablauf des 15. August des Antragsjahres nachweist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung V. v. 30. April 2025 BGBl. 2025 I Nr. 128 m.W.v. 6. Mai 2025

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Frühere Fassungen von § 42a GAPInVeKoSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.05.2025Artikel 1 Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
vom 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
aktuell vorher 17.05.2024Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
vom 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
aktuellvor 17.05.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 42a GAPInVeKoSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42a GAPInVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPInVeKoSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
V. v. 10.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 156
Artikel 1 1. GAPInVeKoSVÄndV
... gepflügt wird." 14. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „§ 42a Verstöße gegen die Vorschriften des ... 14. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt: „ § 42a Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von ...

Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... „Umpflügen" durch die Angabe „Pflügen" ersetzt. 24. § 42a wird durch den folgenden § 42a ersetzt: „§ 42a Verstöße ... die Angabe „Pflügen" ersetzt. 24. § 42a wird durch den folgenden § 42a ersetzt: „§ 42a Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur ... ersetzt. 24. § 42a wird durch den folgenden § 42a ersetzt: „ § 42a Verstöße gegen die Vorschriften des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von ...


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