1Die Bundesanstalt hat den anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor vor dem 30. September jedes Jahres die nach
§ 16 erhobenen und der Bundesanstalt seitens der zuständigen Behörden der Länder nach
§ 27 Absatz 5 mitgeteilten Angaben ihrer jeweiligen mit Namen und Betriebsnummer nach
§ 9 Nummer 1, 5, 6 bis 8 identifizierten Mitglieder zu den Hopfenflächen zu übermitteln.
2Die anerkannten Erzeugerorganisationen im Hopfensektor dürfen diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen nach Artikel 62 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/2115 im Rahmen der Antragstellung nach einer auf Grund des
§ 2 Absatz 5 des Hopfengesetzes erlassenen Verordnung verwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Regelung einzelner dem Schutz der finanziellen Interessen der Union dienender Bestimmungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie zur Aufhebung weiterer Vorschriften
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 204