Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters und zur Änderung der Handelsregisterverordnung (GesRVEV k.a.Abk.)

V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2422 (Nr. 53); Geltung ab 23.12.2022, abweichend siehe Artikel 3
|
Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters
Artikel 2 Änderung der Handelsregisterverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 387 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der zuletzt durch Artikel 45 Nummer 9 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 1 Verordnung über die Einrichtung und Führung des Gesellschaftsregisters


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2024 GesRV

(gesamter Text siehe Gesellschaftsregisterverordnung - GesRV)

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 2 Änderung der Handelsregisterverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 23. Dezember 2022 HRV § 9

§ 9 der Handelsregisterverordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Aufgenommen werden sollen solche Dokumente, deren Einreichung zum Handelsregister durch Rechtsvorschriften besonders angeordnet ist; hiervon ausgenommen sind jedoch Dokumente, die gemäß § 12 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs eingereicht werden."

2.
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Wird ein in den Registerordner eingestelltes Dokument gegen ein neues Dokument ausgetauscht, so ist der Austausch kenntlich zu machen und das Datum der Aufnahme des alten Dokuments in den Registerordner anzugeben."

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Artikel 3 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2022.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Justiz

Marco Buschmann



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed