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Artikel 2 - Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze (StatRegGÄndG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2022 VwDVG § 1, § 3b, § 3c (neu), § 4
Das Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Nach Maßgabe des § 3c übermitteln die betreffenden Bundesbehörden dem Statistischen Bundesamt die bei ihnen vorhandenen Daten anlassbezogen für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke." - b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- bb)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes."
- 2.
- In § 3b Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt erstmalig für das Berichtsjahr 2021 folgende Daten der zu den Wirtschaftsgruppen 64.1 - Zentralbanken und Kreditinstitute -, 64.9 - Sonstige Finanzierungsinstitutionen - und 66.1 - Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten - gehörenden rechtlichen Einheiten nach Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:". - 3.
- Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:
„§ 3c Daten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen
Bundesbehörden, die über die erforderlichen Daten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt anlassbezogen zur statistischen Aufbereitung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilligung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staatlichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind:- 1.
- die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale,
- 2.
- Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
- 3.
- die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirksamen Hilfen erforderlichen Daten der Antragsbegründung und
- 4.
- Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förderzeitraum.
- 4.
- Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Das Statistische Bundesamt darf zur Klärung von Unstimmigkeiten, die sich aus den übermittelten Daten nach § 3c oder bei einer Zusammenführung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 ergeben haben, den betroffenen datenhaltenden Stellen im Einzelfall Rückfragen stellen."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 StatRegGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StatRegGÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die europäische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2.1
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 354
Artikel 8 StatAnpG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... Verwaltungsdatenverwendungsgesetz vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1480), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3a Satz 1 wird durch ...
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