Das
Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Soweit elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach
§ 7b Absatz 3 angefordert werden, sind zu dem Zweck der Berechnung der in Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Gewichtung der betrachteten Güter Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln.
§ 7c bleibt unberührt."
- 2.
- Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
- 3.
- § 7b wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Für die Durchführung von Revisionen dürfen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit diese bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen."
- b)
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.
Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13