Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze (StatRegGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2022 PreisStatG § 3, § 4, § 7b

Das Gesetz über die Preisstatistik in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Februar 2021 (BGBl. I S. 266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Soweit elektronische Aufzeichnungen von Transaktionen nach § 7b Absatz 3 angefordert werden, sind zu dem Zweck der Berechnung der in Absatz 1 genannten Preise und zum Zweck der Gewichtung der betrachteten Güter Angaben zu Umsatz und verkauften Mengen zu übermitteln. § 7c bleibt unberührt."

2.
Nach § 4 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) § 3 Absatz 1a gilt entsprechend."

3.
§ 7b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Für die Durchführung von Revisionen dürfen Angaben zu Merkmalen, die in diesem Gesetz geregelt sind, rückwirkend für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren angefordert werden, soweit diese bei den auskunftspflichtigen Einheiten vorliegen."

b)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 StatRegGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StatRegGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Statistik zu globalen Wertschöpfungsketten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 13
Artikel 3 GWStatGEG Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
... Teil III, Gliederungsnummer 720-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2727 ) geändert worden ist, wird die Angabe „4" durch die Angabe „5" ...


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