(1) Verbleibt bei einem Kreditinstitut in der Rechtsform der Aktiengesellschaft nach Erfüllung der zu berücksichtigenden Ansprüche ein Vermögen, so legt der Treuhänder gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung. Nach Prüfung der Rechnung macht das Bundesaufsichtsamt im Bundesanzeiger bekannt, daß die angemeldeten Ansprüche nach Maßgabe des Gesetzes befriedigt worden sind.
(2) Vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an findet § 5 Abs. 2 Satz 1 des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes keine Anwendung mehr. Der Treuhänder hat die Ansprüche, die nach der Bekanntmachung geltend gemacht werden, in Anwendung der §§
2 bis 7 zu befriedigen. Die Ansprüche verjähren zwei Jahre nach der Bekanntmachung.
(3) Zur Verteilung eines verbliebenen Vermögens hat der Treuhänder nach Befriedigung der zu berücksichtigenden Ansprüche die Aktionäre durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger aufzufordern, den Nennbetrag ihrer Aktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten schriftlich anzumelden. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Aufforderung im Bundesanzeiger. §
10 Abs. 1, §
12 gelten entsprechend.
(4) Nach Ablauf der Verjährungsfrist des Absatzes 2 Satz 3 verteilt der Treuhänder das verbliebene Vermögen an die Aktionäre nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge. Die §§
372 bis 386 des
Bürgerlichen Gesetzbuches gelten mit der Maßgabe, daß Hinterlegungsort der Wohnsitz oder Sitz des Treuhänders ist.
(5) Nach Beendigung der Abwicklung sind die Geschäftsunterlagen an die für den Sitz des Kreditinstituts zuständige Heimatauskunftstelle oder Auskunftstelle oder an eine sonstige vom Präsidenten des Bundesausgleichsamtes zu bestimmende Stelle herauszugeben.
(6) Über die Verteilung des Vermögens legt der Treuhänder gegenüber dem Bundesaufsichtsamt Rechnung. Dieses hebt die Treuhandschaft auf. §
1890 des
Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinngemäß.