Die
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom
28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2021 (BGBl. I S. 4058) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1a wird die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 2.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2a wird aufgehoben.
- b)
- In den Absätzen 6a und 7a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.
- 3.
- In § 10 Absatz 2, § 10a, § 15 Absatz 2a, § 16 Absatz 3a, § 19 Absatz 2a sowie § 20 Absatz 1a und 9a wird jeweils die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2024" ersetzt.