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Anhang - Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG (1. BMGBGebVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 18; Geltung ab 26.01.2023
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Anhang zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe f



Abschnitt 9 Verordnung (EU) 2017/746


Tabelle 1

Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen eines
Konsultationsverfahrens
 
1.1Gutachten im Rahmen der Konsultation nach
a) Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/746,
b) Artikel 48 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung
(EU) 2017/746,
c) Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/
746 oder
d) Artikel 48 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung
(EU) 2017/746,
e) Anhang X Abschnitt 5.5 der Verordnung (EU) 2017/746
a) bis e) jeweils 2.500 bis
20.000
1.2Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens mehrere
Gutachten eingeholt, gilt
 
1.2.1Für die Gutachten für das erste Produkt Gebühr nach
Nummer 1.1
1.2.2Gebühr für jedes weitere Gutachten 1.250 bis 10.000
1.3Werden Gutachten für mehrere Konformitätsbewertungsverfahren, die
gleichartige Produkte betreffen, gleichzeitig eingeholt, gilt
 
1.3.1Für die Gutachten für das erste Produkt Gebühr nach
Nummer 1.1
1.3.2Gebühr für jedes weitere Gutachten 1.250 bis 10.000
2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von
Leistungsstudien
 
2.1Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b
oder c, Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 31a
Absatz 2 MPDG
2.000 bis 6.000
2.2Validierung einer Anzeige einer Leistungsstudie nach Artikel 70 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2017/746
50 bis 200
2.3Prüfung einer wesentlichen Änderung einer Leistungsstudie nach
Artikel 71 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
100 bis 1.200
2.4Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung
oder vorzeitigem Abbruch einer Leistungsstudie gemäß Artikel 73 der
Verordnung (EU) 2017/746
100 bis 400
3Individuell zurechenbare Leistungen im Rahmen eines koordinierten
Bewertungsverfahrens für eine Leistungsstudie gemäß Artikel 74 der
Verordnung (EU) 2017/746
 
3.1Im Fall Deutschlands als koordinierender Mitgliedstaat  
3.1.1Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/746
2.000 bis 6.000
3.1.2 Prüfung einer wesentlichen Änderung einer Leistungsstudie nach
Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/746
400 bis 1.200
3.1.3Prüfung einer Mitteilung des Sponsors über die vorübergehende
Aussetzung oder den Abbruch einer Leistungsstudie nach Artikel 73
Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
100 bis 400
3.2Im Fall Deutschlands als betroffener Mitgliedstaat Gebühr nach
Nummer 2.1, 2.3 oder 2.4
4Sonstige Gebühren  
4.1Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten 200 bis 1.000
4.2Nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 500
4.3Bescheinigungen30
4.4Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches Siegeln, soweit ein
amtliches Siegel nicht erforderlich ist
25
4.5Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren
anhängig
50 bis 1.000
5Auslagen 
5.1Kosten der Dienstfahrten in den Fällen der Nummern 2.1, 2.3, 3.1.1, 3.1.2,
3.2
In tatsächlich
entstandener Höhe
5.2Kosten der Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich
entstandener Höhe
5.3Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen in den Fällen der
Nummern 2.1, 2.3, 3.1.1, 3.1.2, 3.2
In tatsächlich
entstandener Höhe
6Gebührenermäßigung oder -befreiung  
6.1 a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 4, wenn
die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich
niedrigen Aufwand erfordert
a) Bis auf 50 oder bei
einem
Gebührenrahmensatz
bis auf die Hälfte des
entsprechenden
Mindestsatzes
b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der
Aufwand zu vernachlässigen ist
b) Gebührenbefreiung
6.2Ermäßigung der nach den Nummern 2 und 3 jeweils zu erhebenden
Gebühr, wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne
finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen
und Unternehmen durchgeführt wird und der Antragsteller diese
Voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen
dargelegt und nachgewiesen hat
Um 50 Prozent


Tabelle 2

Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
1Individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Rahmen eines
Konsultationsverfahrens
 
1.1Gutachten im Rahmen der Konsultation nach
a) Artikel 48 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/746,
b) Artikel 48 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung
(EU) 2017/746,
c) Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 der Verordnung (EU) 2017/
746 oder
d) Artikel 48 Absatz 8 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746 in
Verbindung mit Anhang X Abschnitt 3 Buchstabe k der Verordnung
(EU) 2017/746,
e) Anhang X Abschnitt 5.5. der Verordnung (EU) 2017/746
a) bis e) jeweils 2.500 bis
20.000
1.2Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens mehrere
Gutachten eingeholt, gilt
 
1.2.1Für die Gutachten für das erste Produkt Gebühr nach
Nummer 1.1
1.2.2Gebühr für jedes weitere Gutachten 1.250 bis 10.000
1.3Werden Gutachten für mehrere Konformitätsbewertungsverfahren, die
gleichartige Produkte betreffen, gleichzeitig eingeholt, gilt
 
1.3.1Für die Gutachten für das erste Produkt Gebühr nach
Nummer 1.1
1.3.2Gebühr für jedes weitere Gutachten 1.250 bis 10.000
2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von
Leistungsstudien
 
2.1Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b
oder c, Artikel 66 der Verordnung (EU) 2017/746 in Verbindung mit § 31a
Absatz 2 MPDG
2.000 bis 6.000
2.2Prüfung einer wesentlichen Änderung an einer Leistungsstudie nach
Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/746
400 bis 1.200
2.3Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung
oder vorzeitigem Abbruch einer Leistungsstudie gemäß Artikel 73 Absatz 1
Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
100 bis 400
3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen eines
koordinierten Bewertungsverfahrens für eine Leistungsstudie
gemäß Artikel 74 der Verordnung (EU) 2017/746
 
3.1Im Fall Deutschlands als koordinierender Mitgliedstaat  
3.1.1Genehmigung einer Leistungsstudie nach Artikel 58 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2017/746
2.000 bis 6.000
3.1.2Prüfung einer wesentlichen Änderung einer Leistungsstudie nach
Artikel 71 der Verordnung (EU) 2017/746
400 bis 1.200
3.1.3Bewertung einer Meldung eines schwerwiegenden unerwünschten
Ereignisses durch den Sponsor nach Artikel 76 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2017/746
100 bis 400
3.1.4 Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung
oder vorzeitigem Abbruch einer Leistungsstudie gemäß Artikel 73 Absatz 1
Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
100 bis 400
3.1.5Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 3.1.3 je
Leistungsstudie pro Jahr
24.000
3.2Im Fall Deutschlands als betroffener Mitgliedstaat Gebühr nach Nummer 2
4Sonstige Gebühren  
4.1Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten 200 bis 1.000
4.2Nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 500
4.3Bescheinigungen30
4.4Herstellung von Kopien und Abschriften  
4.4.1Grundgebühr, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt
25
4.4.2Jede angefertigte Kopie oder Abschrift je Seite 0,50
4.5Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren
anhängig
50 bis 1.000
5Auslagen 
 Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich
entstandener Höhe
6Gebührenermäßigung oder -befreiung  
6.1 a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 4.2, wenn
die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich
niedrigen Aufwand erfordert
a) Bis auf 50 oder bei
einem
Gebührenrahmensatz
bis auf die Hälfte des
entsprechenden
Mindestsatzes
b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der
Aufwand zu vernachlässigen ist
b) Gebührenbefreiung
6.2Ermäßigung der nach den Nummern 2 und 3 jeweils zu erhebenden
Gebühr, wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne
finanzielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen
und Unternehmen durchgeführt wird und der Antragsteller diese
Voraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unterlagen
dargelegt und nachgewiesen hat
Um 50 Prozent




Tabelle 1

Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
1Zulassung, Verlängerung und Änderung einer Sonderzulassung  
1.1Entscheidung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG über die Sonderzulassung
eines Produktes
250 bis 10.300
1.2Entscheidung über die Änderung der Sonderzulassung eines nach § 7
Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes
100 bis 1.100
1.3Entscheidung über die Verlängerung der Sonderzulassung eines nach § 7
Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes
100 bis 1.100
1.4Entscheidung nach den Nummern 1.1 bis 1.3 für mehrere Produkte oder
Produktgruppen
 
1.4.1wenn die Gleichartigkeit der Produkte nur zu einem geringeren
Prüfungsmehraufwand geführt hat
Erhöhung um 15 Prozent
für jedes weitere Produkt
1.4.2in anderen Fällen Erhöhung um bis zu
50 Prozent für jedes
weitere Produkt
2Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von
Leistungsstudien
 
2.1Validierung eines Antrags zur Durchführung einer Leistungsstudie, die
nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
durchgeführt wird, nach § 39 Absatz 4 MPDG
50 bis 250
2.2Widerspruch gegen die Durchführung einer Leistungsstudie, die nach
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
durchgeführt werden soll, nach § 39 Absatz 4 Satz 2 MPDG, im Falle,
dass die Probennahme entgegen der Erklärung des Sponsors ein
erhebliches klinisches Risiko für die Prüfungsteilnehmer darstellt
250 bis 2.000
2.3Bewertung einer Meldung nach Artikel 76 Absatz 2 oder Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2017/746, jeweils in Verbindung mit § 44 Absatz 1 MPDG
25 bis 250
2.4Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 2.3 je
Leistungsstudie pro Jahr
24.000
2.5a) Befristete Anordnung des Ruhens der Genehmigung einer klinischen
Prüfung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3 MPDG,
soweit der Adressat der Genehmigung dies zu vertreten hat,
b) Aufforderung zur Änderung von Aspekten der klinischen Prüfung oder
Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 1 MPDG,
c) Anordnung der sofortigen Unterbrechung der klinischen Prüfung oder
der Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 2 MPDG
a) bis c) jeweils 30 bis
2.000
2.6Validierung einer Anzeige einer Leistungsstudie mit therapiebegleitenden
Diagnostika mit Restproben nach § 31b MPDG
50 bis 250
3Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken  
3.1Nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG 30 bis 4.000
3.2Nach § 74 Absatz 4 MPDG in Verbindung mit Artikel 90 Absatz 2 und 4
Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/746
30 bis 4.000
4 Beratung des Herstellers, des Bevollmächtigten, von Importeuren,
Sponsoren und der Benannten Stellen nach § 84 Satz 1 MPDG
500 bis 10.000
5Sonstige Gebühren  
5.1Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten 200 bis 1.000
5.2Nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 500
5.3Bescheinigungen30
5.4Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches Siegeln, soweit ein
amtliches Siegel nicht erforderlich ist
50 bis 1.000
5.5Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren
anhängig
50 bis 1.000
6Auslagen 
6.1Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich
entstandener Höhe
6.2Kosten für Dienstfahrten in den Fällen der Nummern 2.1, 2.5 und 2.6 In tatsächlich
entstandener Höhe
6.3Kosten für die Hinzuziehung eines Sachverständigen in den Fällen der
Nummern 2.1, 2.5, 2.6, 3.1 und 3.2
In tatsächlich
entstandener Höhe
7Gebührenermäßigung oder -befreiung  
7.1 a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 5.2, wenn
die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich
niedrigen Aufwand erfordert
a) Bis auf 50 oder bei
einem
Gebührenrahmensatz
bis auf die Hälfte des
entsprechenden
Mindestsatzes
b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der
Aufwand zu vernachlässigen ist
b) Gebührenbefreiung
7.2 a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.4 auf
Antrag, wenn
aa) der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen
wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder die
Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das
Produkt bestimmt ist, klein ist,
bb) an der Sonderzulassung ein besonderes Interesse der öffentlichen
Gesundheit besteht oder
cc) Gründe der Billigkeit mit Blick auf die Patientensicherheit und
Patientengesundheit ein Herabsetzen der Gebühr erfordern
a) Bis auf ein Viertel der
jeweiligen Gebühr
b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der zu
erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren
besonders gering ist
b) Gebührenbefreiung
7.3Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach Nummer 2, wenn eine Studie
ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder
Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durchgeführt
wird und der Antragsteller diese Voraussetzungen durch Einreichung
entsprechender Unterlagen dargelegt und nachgewiesen hat
Um 50 Prozent


Tabelle 2

Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
NummerGebühren- oder Auslagentatbestand Höhe der Gebühren
oder Auslagen in Euro
1Entscheidung nach § 6 Absatz 1 bis 3 MPDG
a) zur Klassifizierung von Produkten,
b) zur Feststellung des rechtlichen Status eines Produktes als
Medizinprodukt oder Zubehör zu einem Medizinprodukt oder des
rechtlichen Status eines Produktes als ein in Anhang XVI der
Verordnung (EU) 2017/745 aufgeführtes Produkt,
c) zur Einstufung von Produkten der Klasse I oder
d) zur Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung oder einer
Leistungsstudie
400 bis 1.000
2Zulassung, Verlängerung und Änderung einer Sonderzulassung  
2.1Entscheidung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG über die Sonderzulassung
eines Produktes
250 bis 10.300
2.2Entscheidung über die Änderung der Sonderzulassung eines nach § 7
Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes
100 bis 1.100
2.3Entscheidung über die Verlängerung der Sonderzulassung eines nach § 7
Absatz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes
100 bis 1.100
2.4Entscheidung nach den Nummern 2.1 bis 2.3 für mehrere Produkte oder
Produktgruppen
 
2.4.1wenn die Gleichartigkeit der Produkte nur zu einem geringeren
Prüfungsmehraufwand geführt hat
Erhöhung um 15 Prozent
für jedes weitere Produkt
2.4.2in anderen Fällen Erhöhung um bis zu
50 Prozent für jedes
weitere Produkt
3Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von
klinischen Prüfungen und Leistungsstudien
 
3.1Validierung eines Antrags zur Durchführung einer klinischen Prüfung von
Produkten der Klasse I oder nicht invasiven Produkten der Klasse IIa nach
§ 39 Absatz 3 MPDG
50 bis 250
3.2Validierung eines Antrags zur Durchführung einer Leistungsstudie, die
nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
durchgeführt wird, nach § 39 Absatz 4 MPDG
50 bis 250
3.3Widerspruch gegen die Durchführung einer Leistungsstudie, die nach
Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/746
durchgeführt werden soll, nach § 39 Absatz 4 Satz 2 MPDG, im Falle,
dass die Probennahme entgegen der Erklärung des Sponsors ein
erhebliches klinisches Risiko für die Prüfungsteilnehmer darstellt
250 bis 2.000
3.4Widerspruch gegen die Durchführung einer klinischen Prüfung nach § 39
Absatz 3 Satz 2 MPDG im Falle, dass die Angaben des Sponsors zur
Risikoklasse des Prüfproduktes oder zur Nichtinvasivität inkorrekt sind
250 bis 2.000
3.5Bewertung einer Meldung nach Artikel 80 Absatz 2 oder Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2017/745 oder nach Artikel 76 Absatz 2 oder Absatz 3
der Verordnung (EU) 2017/746, jeweils in Verbindung mit § 44 Absatz 1
MPDG
25 bis 250
3.6Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 3.4 je klinischer
Prüfung oder Leistungsstudie pro Jahr
24.000
3.7 a) Befristete Anordnung des Ruhens der Genehmigung einer klinischen
Prüfung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3 MPDG,
soweit der Adressat der Genehmigung dies zu vertreten hat,
b) Aufforderung zur Änderung von Aspekten der klinischen Prüfung oder
Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 1 MPDG,
c) Anordnung der sofortigen Unterbrechung der klinischen Prüfung oder
der Leistungsstudie nach § 45 Absatz 3 Satz 2 MPDG
a) bis c) jeweils 30 bis
2.000
3.8Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung
oder vorzeitigem Abbruch einer sonstigen klinischen Prüfung aus
Sicherheitsgründen gemäß § 64 Absatz 2 Satz 2 MPDG
100 bis 400
3.9Anordnung von Korrekturmaßnahmen bei einer sonstigen klinischen
Prüfung gemäß § 69 Absatz 2 MPDG
600 bis 2.000
4Anordnung von Maßnahmen zum Schutz vor Risiken  
4.1Nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 MPDG 30 bis 4.000
4.2Nach § 74 Absatz 4 MPDG in Verbindung mit Artikel 95 der Verordnung
(EU) 2017/745
30 bis 4.000
5Beratung des Herstellers, des Bevollmächtigten, von Importeuren,
Sponsoren und der Benannten Stellen nach § 84 Satz 1 MPDG
250 bis 10000
6Sonstige Gebühren  
6.1Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten 200 bis 1.000
6.2Nicht einfache schriftliche Auskünfte 100 bis 500
6.3Bescheinigungen30
6.4Herstellung von Kopien und Abschriften  
6.4.1Grundgebühr, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt
25
6.4.2Jede angefertigte Kopie oder Abschrift je Seite 0,50
6.5Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren
anhängig
50 bis 1.000
7Auslagen 
 Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren In tatsächlich
entstandener Höhe
8Gebührenermäßigung oder -befreiung  
8.1 a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 6.2, wenn
die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich
niedrigen Aufwand erfordert
a) Bis auf 50 oder bei
einem
Gebührenrahmensatz
bis auf die Hälfte des
entsprechenden
Mindestsatzes
b) Wenn unter den in Buchstabe a genannten Voraussetzungen der
Aufwand zu vernachlässigen ist
b) Gebührenbefreiung
8.2 a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.4 auf
Antrag, wenn
aa) der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen
wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder die
Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das
Produkt bestimmt ist, klein ist,
bb) an der Sonderzulassung ein besonderes Interesse der öffentlichen
Gesundheit besteht oder
cc) Gründe der Billigkeit mit Blick auf die Patientensicherheit und
Patientengesundheit ein Herabsetzen der Gebühr erfordern
a) Bis auf ein Viertel der
jeweiligen Gebühr
b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der zu
erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren
besonders gering ist
b) Gebührenbefreiung
8.3Ermäßigung der nach der jeweiligen Gebühr nach Nummer 3, wenn eine
Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung
oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen
durchgeführt wird und der Antragsteller diese Voraussetzungen durch
Einreichung entsprechender Unterlagen dargelegt und nachgewiesen hat.
Um 50 Prozent