(1) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach
§ 13 ist die Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben.
(2) Zuständig für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen nach den
§§ 14 bis 18 ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die
Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Februar 2023.