Das
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland vom
12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121, 1137), das zuletzt durch
Artikel 27 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 20 wird das Wort „niedergelassen" durch das Wort „zugelassen" ersetzt.
- 2.
- In § 21 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „sowie der §§ 19 und 24" durch ein Komma und die Wörter „der §§ 19 und 24 sowie des § 52j Absatz 3" ersetzt.