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Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (3. BAIUDBwOWiZustVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 89; Geltung ab 29.03.2023, abweichend siehe Artikel 2
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Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Verteidigung:


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. März 2023 BAIUDBwOWiZustV § 5, § 6, mWv. 1. Juli 2023 § 7

Die Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten vom 24. Juni 2013 (BGBl. I S. 1685), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2021 (BGBl. I S. 4162) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

§ 5 Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 73 des Infektionsschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Vollzug des Infektionsschutzgesetzes den zuständigen Stellen der Bundeswehr obliegt."

2.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Zuständigkeit nach dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 94 in Verbindung mit § 90 Absatz 2 des Medizinprodukterecht- Durchführungsgesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2023

3.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

§ 7 Zuständigkeit nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz in Verbindung mit der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in Verbindung mit § 37 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 7 Absatz 1 und 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt der Vollzug der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2



Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. März 2023.


Schlussformel



Der Bundesminister der Verteidigung

Boris Pistorius