Verordnung zur Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung und der Bundesmeldedatenabrufverordnung (BMeldDÜV2uaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 100; Geltung ab 01.11.2023, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Auf Grund des § 56 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Bundemeldegesetzes, von denen § 56 Absatz 1 Nummer 3 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 21 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 530) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium des Innern und für Heimat:

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Artikel 1 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 2. BMeldDÜV § 9, mWv. 1. Mai 2024 offen

Die Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1950), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. April 2022 (BGBl. I S. 683) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 139b Absatz 7 und 8" durch die Wörter „§ 139b Absatz 6, 7 und 8" ersetzt.

bb)
In Nummer 11 wird nach der Angabe „2701" der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.Staatsangehörigkeiten1001."


 
b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Nach einem Verwaltungskontakt im Rahmen eines melderechtlichen Verwaltungsverfahrens, der darauf hindeutet, dass die betroffene Person als Einwohner in Deutschland aufhältig ist, übermittelt die Meldebehörde der Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 139b Absatz 6 und 8 der Abgabenordnung unverzüglich Monat und Jahr des Verwaltungskontakts sowie die folgenden Daten:

  Blattnummer des
DSMeld (Datenblatt)
1.Identifikationsnummer 2701
2.Geburtsdatum 0601.


 
 
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.05.2024

2.
In § 11 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „1301," durch die Angabe „1301, 1301a," ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Artikel 2 Änderung der Bundesmeldedatenabrufverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. November 2023 BMeldDAV Anlage

Die Anlage der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „DIN SPEC 91379" durch die Wörter „DIN-Norm 91379 (Ausgabe August 2022)" ersetzt.

2.
In Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird jeweils die Angabe „DIN SPEC 91379" durch die Wörter „DIN-Norm 91379 (Ausgabe August 2022)" ersetzt.

3.
Die Fußnote [1] wird wie folgt gefasst:

„DIN-Norm 91379 - „Zeichen und definierte Zeichensequenzen in Unicode für die elektronische Verarbeitung von Namen und den Datenaustausch in Europa", mit CD-ROM".

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Artikel 3 Inkrafttreten



Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. November 2023 in Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin des Innern und für Heimat

Nancy Faeser



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