Die
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom
28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2021 (BAnz AT 28.06.2021 V2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu dem Zweiten Abschnitt 3. Unterabschnitt wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Unterabschnitt (weggefallen) §§ 30 bis 34 (weggefallen)".
- b)
- Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Übergangsvorschrift".
- 2.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird aufgehoben.
- bb)
- In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch das Wort „und" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 6 wird das Wort „und" durch einen Punkt ersetzt.
- dd)
- Nummer 7 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6" durch die Wörter „§ 41 Absatz 1 Nummer 4 bis 6" ersetzt.
- 3.
- Der Zweite Abschnitt 3. Unterabschnitt wird aufgehoben.
- 4.
- § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 wird aufgehoben.
- 5.
- § 42 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Leistungen aus dem Ausgleichsfonds sind vom Träger der Maßnahme beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu beantragen."
- 6.
- § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Übergangsvorschrift
Leistungen zur Förderung von Einrichtungen, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt worden sind, können weiter erbracht werden. Die §§ 30 bis 34 und 41 Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sind auf diese Leistungen weiter anzuwenden."
V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 323