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Anhang 1 - Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149; Geltung ab 16.06.2023, abweichend siehe Artikel 3
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Anhang 1 zu Artikel 1 Nummer 11



Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1, § 7 und § 9 Absatz 1) Fachkunde

Teil A: Erwerb und Aktualisierung der Fachkunde

Die Lerninhalte zum Erwerb der Fachkunde und zur Aktualisierung der Fachkunde (Fortbildung) sind in Module unterteilt. Der jeweils erforderliche Schulungsumfang ist in Lerneinheiten (LE; 1 LE = 45 Minuten) angegeben.

Abschnitt 1: Übersicht Module Erwerb/Aktualisierung der Fachkunde

Tabelle 1: Fachkunde-Module

Kürzel ModuleMindest-
anzahl LE
Erwerb der Fachkunde
GKGrundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde 80
OSOptische Strahlung 120
USUltraschall40
EKEMF (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik 40
ESEMF (Niederfrequenz-, Gleichstrom- und Magnetfeldgeräte) zur Stimulation 24
Aktualisierung der Fachkunde (Aktualisierungsschulung)
AGKAktualisierung von GK 2
AOSAktualisierung von OS 6
AUSAktualisierung von US 6
AEKAktualisierung von EK 6
AESAktualisierung von ES 6


Tabelle 2: Fachkundegruppen

FachkundegruppeBezugErwerb Aktualisierung
  erforderliche Module LEerforderliche Module LE
Laser/Intensive
Lichtquellen
§ 5 NiSV GK, OS 200AGK, AOS 8
Ultraschall§ 9 NiSV GK, US 120AGK, AUS 8
EMF-Kosmetik§ 6 NiSV GK, EK 120AGK, AEK 8
EMF-Muskelstimulation§ 7 Absatz 1 NiSV ES24AES6
EMF-Stimulation§ 7 Absatz 2 NiSV ES24AES6
EMF-Stimulation zu
kosmetischen Zwecken
§ 7 Absatz 3 NiSV GK, ES 104AGK, AES 8


Abschnitt 2: Übersicht Fachkunde für spezifische Anwendungen

Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Anwendung (Fachkundegruppen).

Die Fachkunde für die Anwendung von Lasereinrichtungen und intensiven Lichtquellen (Fachkundegruppe Laser/Intensive Lichtquellen) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „optische Strahlung" erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von elektromagnetischen Feldern am Menschen durch Hochfrequenzgeräte zu kosmetischen Zwecken (Fachkundegruppe EMF-Kosmetik) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder in der Kosmetik" erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nerven- und Muskelstimulation zum Zweck des Muskelaufbaus und der Muskelstraffung (Fachkundegruppe EMF-Muskelstimulation) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben. Zusätzlich ist der in Teil E Abschnitt 2 beschriebene Nachweis erforderlich.

Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation oder zur Magnetfeldstimulation zu anderen Zwecken als dem Muskelaufbau oder der Muskelstraffung (Fachkundegruppe EMF-Stimulation) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von Niederfrequenzgeräten, Gleichstromgeräten und Magnetfeldgeräten zur transkutanen elektrischen Nervenstimulation, zur Muskelstimulation oder zur Magnetfeldstimulation jeweils zu kosmetischen Zwecken im Bereich des Gesichts und der Halsvorderseite (Fachkundegruppe EMF-Stimulation zu kosmetischen Zwecken) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Elektromagnetische Felder zur Stimulation" erworben.

Die Fachkunde für die Anwendung von Ultraschall (Fachkundegruppe Ultraschall) wird durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" und einer Schulung mit den Lerninhalten des Moduls „Ultraschall" erworben.

Abschnitt 3: Gleichwertigkeit mit Fachkunde-Modul Teil B

Die erfolgreiche Teilnahme an einer Schulung mit dem Lerninhalt des Moduls „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde" ist nicht erforderlich, wenn eine Person

1.
eine staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Kosmetiker/zur Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,

2.
einen Bildungsgang staatlich geprüfter Kosmetiker/staatlich geprüfte Kosmetikerin erfolgreich absolviert hat,

3.
die Meisterprüfung im Kosmetikgewerbe erfolgreich absolviert hat oder

4.
am 5. Dezember 2021 über eine berufliche Praxis im Kosmetikgewerbe von mindestens fünf Jahren verfügt.

Der Tag des Eintritts der jeweiligen Bedingung nach Ziffer 1 bis 4 gilt als Bezugsdatum im Sinne von § 4 Absatz 3 Satz 3. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 5. Dezember 2021, gilt stattdessen dieser Stichtag als Bezugsdatum.

Teil B: Fachkunde-Modul „Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde"

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 80)

1.
Anatomie

2.
Beurteilung der Haut

3.
Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde

4.
Überblick zu Anlagen zum Einsatz nichtionisierender Strahlung

5.
Kenntnisse über die Wirkung von Strahlung

6.
Aufklärung von Personen

7.
Übungen

8.
Prüfung

Teil C: Fachkunde-Modul „Optische Strahlung"

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 120)

1.
Gesetzliche Grundlagen

2.
Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde

3.
Physikalische Grundlagen kohärenter und inkohärenter Strahlung

4.
Biologische Wirkungen optischer Strahlung

5.
Risiken

6.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen

7.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz optischer Strahlung

8.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen

9.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen

10.
Kombinationsgeräte

11.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation

12.
Übungen

13.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung

14.
Prüfung

Teil D: Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Hochfrequenzgeräte) in der Kosmetik"

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)

1.
Gesetzliche Grundlagen

2.
Anatomie und Physiologie

3.
Physikalische Grundlagen über hochfrequente elektromagnetische Felder

4.
Biologische Wirkungen von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern

5.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen

6.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern

7.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen

8.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen

9.
Kombinationsgeräte

10.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation

11.
Übungen

12.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung

13.
Prüfung

Teil E: Fachkunde-Modul „Elektromagnetische Felder (Niederfrequenz-, Gleichstrom- oder Magnetfeldgeräte) zur Stimulation"

Abschnitt 2 enthält Anforderungen, die sich nur auf die Fachkunde nach § 7 Absatz 1 beziehen. Die Anforderungen in Abschnitt 1 beziehen sich dagegen auf die Fachkunde nach § 7 Absatz 1, 2 und 3.

Abschnitt 1: Übersicht der Inhalte des Fachkunde-Moduls

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 24)

1.
Gesetzliche Grundlagen

2.
Anatomie und Physiologie bei Nerven- und Muskelstimulation

3.
Physikalische Grundlagen elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder

4.
Biologische Wirkungen von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern

5.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen

6.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von elektromagnetischen Feldern

7.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen

8.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen

9.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation

10.
Übungen

11.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter Aufsicht einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes mit entsprechender ärztlicher Weiterbildung oder Fortbildung

12.
Prüfung

Abschnitt 2: Zusätzliche Anforderungen für den Erwerb der Fachkunde nach § 7 Absatz 1

Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Modul ist der Nachweis einer Lizenz als Übungsleiterin oder Übungsleiter mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder mindestens einer C-Lizenz als Trainerin oder Trainer mit einer Ausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten oder einer vergleichbaren Ausbildung. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Teil E stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind. Unterlagen nach Satz 2 sind auf Verlangen im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.

Teil F: Fachkunde-Modul „Ultraschall"

Lerninhalte (Mindestanzahl LE 40)

1.
Gesetzliche Grundlagen

2.
Anatomie und Physiologie der Haut und ihrer Anhangsgebilde

3.
Physikalische Grundlagen von Ultraschall

4.
Biologische Wirkungen von Ultraschall

5.
Risiken

6.
Behandlungsparameter und Geräteeinstellungen

7.
Grundlagen Gerätetechnik zum Einsatz von Ultraschall

8.
Kontraindikationen, Risiken und Nebenwirkungen

9.
Schutzbestimmungen und -maßnahmen

10.
Kombinationsgeräte

11.
Anwendungsplanung, Aufklärung von Personen und Dokumentation

12.
Übungen

13.
Selbständige Durchführung von unterschiedlichen Anwendungen unter ärztlicher Aufsicht

14.
Prüfung