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Abschnitt 14 - Trinkwasserverordnung (TrinkwV)


Abschnitt 14 Gefahrenvorsorge und Gefahrenabwehr

§ 61 Anordnungen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenvorsorge



Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechenden Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde anordnen, dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten zugelassenen Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten Verfahren und zu bestimmten Zeiten zu nehmen hat,

2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren durchzuführen hat,

3.
bestimmte Untersuchungen außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen unverzüglich durchzuführen hat,

4.
die für den Betreiber verpflichtenden Untersuchungen nach den §§ 28, 29, 31 und 32

a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen durchzuführen hat und

b)
an einer größeren Anzahl von Proben durchzuführen hat,

5.
Untersuchungen durchzuführen hat zur Feststellung,

a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, und

b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter, die keine Mikroorganismen sind, in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen, oder

6.
Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind,

a)
um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die einer der folgenden Umstände hindeutet:

aa)
die Überschreitung der nach § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter,

bb)
die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter,

cc)
die Überschreitung der nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 3 vom Gesundheitsamt festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter,

dd)
die Nichterfüllung der nach § 20 Absatz 1 und 2 festgelegten Anforderungen an Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren oder

ee)
ein anderer Umstand oder

b)
um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.


§ 62 Beurteilung von Gefährdungen und Risiken



(1) 1Das Gesundheitsamt hat unverzüglich zu beurteilen, ob eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, wenn ihm bekannt wird, dass im Trinkwasser

1.
einer Wasserversorgungsanlage die in § 6 Absatz 1 bis 3 und § 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nicht eingehalten sind,

2.
einer Wasserversorgungsanlage die nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 3 durch das Gesundheitsamt festgelegten Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nicht eingehalten sind,

3.
einer Wasserversorgungsanlage die in § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I für Indikatorparameter festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten und Anforderungen nicht erfüllt sind,

4.
einer Wasserversorgungsanlage der nach § 65 Absatz 3 Satz 3 vom Gesundheitsamt festgelegte Wert für Indikatorparameter oder die nach § 65 Absatz 3 Satz 3 vom Gesundheitsamt festgelegte Anforderung für Indikatorparameter nicht eingehalten wird,

5.
einer Eigenwasserversorgungsanlage der nach § 65 Absatz 4 Satz 2 durch das Gesundheitsamt festgelegte Wert für chemische Parameter nicht eingehalten wird,

6.
einer Wasserversorgungsanlage der nach § 66 Absatz 2 durch das Gesundheitsamt festgelegte Maßnahmenwert für chemische Parameter nicht eingehalten wird oder

7.
einer Wasserversorgungsanlage ein Leitwert für Stoffe und Verbindungen in der jeweils geltenden Fassung der Beobachtungsliste nach Artikel 13 Absatz 8 Richtlinie (EU) 2020/2184 überschritten wird.

2Das Gesundheitsamt hat dabei insbesondere zu beurteilen, ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können.

(2) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass im Trinkwasser einer Wasserversorgungsanlage der Grenzwert für den Parameter Clostridium perfringens, einschließlich Sporen, nach Anlage 3 Teil I überschritten wurde, veranlasst das Gesundheitsamt unverzügliche Nachforschungen im Versorgungssystem, um sicherzustellen, dass keine Schädigung der menschlichen Gesundheit auf Grund eines Auftretens von Krankheitserregern, zum Beispiel Cryptosporidium oder Giardia, zu besorgen ist.

(3) Wird der zuständigen Behörde bekannt, dass im Trinkwasser einer Wasserversorgungsanlage einer der in § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anlage 4 Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe überschritten ist, so hat die zuständige Behörde unverzüglich zu beurteilen, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert.

(4) 1Über das Ergebnis der Beurteilungen nach den Absätzen 1 bis 3 sowie der Nachforschungen nach Absatz 2 unterrichtet das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde unverzüglich den Betreiber der verursachenden Wasserversorgungsanlage. 2Im Fall von Lieferketten stellt das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde, erforderlichenfalls durch Anordnung, sicher, dass die Betreiber weiterer betroffener Wasserversorgungsanlagen über das Ergebnis ebenfalls unverzüglich informiert werden.


§ 63 Anordnungen von Maßnahmen des Gesundheitsamts oder der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr bei Wasserversorgungsanlagen



(1) 1Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde ordnet die erforderlichen Maßnahmen an, wenn nach der Beurteilung nach § 62 Absatz 1 eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, nach den Nachforschungen nach § 62 Absatz 2 eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist oder nach der Beurteilung nach § 62 Absatz 3 ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht. 2Für Eigenwasserversorgungsanlagen kann das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde erforderliche Maßnahmen anordnen, sofern sie dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit für erforderlich hält. 3In der Regel ordnet das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde an,

1.
dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Wasserversorgung zu sorgen hat, sofern ihm dies auf zumutbare Weise möglich ist,

2.
dass die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon mit bestimmten Auflagen weiterbetrieben werden dürfen und dass erforderliche Maßnahmen zu treffen sind, wenn die Umstellung auf eine anderweitige Wasserversorgung nach Nummer 1 nicht möglich ist und sofern eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch die Auflagen und Maßnahmen ausgeschlossen werden kann, oder

3.
dass der Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage oder von Teilen der Wasserversorgungsanlage zu unterbrechen ist, sofern auch die Maßnahmen der Nummer 2 nicht möglich sind.

(2) Bei der Entscheidung über die erforderlichen Maßnahmen haben das Gesundheitsamt und die zuständige Behörde auch die Schädigungen zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit zu besorgen wären, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde.

(3) 1Das Gesundheitsamt hat, erforderlichenfalls durch Anordnung, sicherzustellen, dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage die Wasserversorgung in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort unterbricht, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 2 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Trinkwasser zu desinfizieren,

2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.

2Von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und von Satz 1 darf nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten, und wenn gleichzeitig die Verwendung des Trinkwassers eingeschränkt wird.

(4) Die Unterbrechung des Betriebs und die Wiederinbetriebnahme der betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen.


§ 64 Anordnungen des Gesundheitsamts zur Gefahrenabwehr bei Trinkwasserinstallationen



(1) Ist die Nichteinhaltung oder die Nichterfüllung der in den §§ 6 bis 8 festgelegten Grenzwerte, Höchstwerte und Anforderungen für mikrobiologische und chemische Parameter sowie Indikatorparameter auf die Trinkwasserinstallation zurückzuführen, so kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage die betroffenen Verbraucher über Folgendes zu informieren und zu beraten hat:

1.
die Bedingungen des Konsums und der Verwendung des Trinkwassers,

2.
in der Verantwortung der Verbraucher liegende Maßnahmen, insbesondere solche, mit denen sich von der Trinkwasserinstallation verursachte Risiken für die menschliche Gesundheit vermeiden lassen, und

3.
Einschränkungen für die Verwendung des Trinkwassers, die die Verbraucher vornehmen sollten.

(2) Bei Trinkwasserinstallationen in Wasserversorgungsanlagen, die zumindest auch im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, muss das Gesundheitsamt die Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.

(3) Bei einer Anordnung nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat das Gesundheitsamt den Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage darüber zu beraten,

1.
welche Maßnahmen in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage getroffen werden können, um die Gefahren zu verringern oder zu beseitigen, die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung resultieren können, und

2.
mit welchen Inhalten und wie die betroffenen Verbraucher nach Absatz 1 informiert und beraten werden können.

(4) 1Das Gesundheitsamt kann dem Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage in den Fällen der Absätze 1 und 2 empfehlen, eine Risikoabschätzung der Trinkwasserinstallation nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen. 2Die Pflicht zur Erstellung einer Risikoabschätzung nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bleibt unberührt.


§ 65 Klärung der Ursachen und Anordnung von Maßnahmen durch das Gesundheitsamt oder die zuständige Behörde



(1) Ist die Ursache der Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 9 festgelegten Anforderungen unbekannt, so ordnet das Gesundheitsamt oder, soweit es sich um radioaktive Stoffe handelt, die zuständige Behörde eine unverzügliche Untersuchung zur Klärung der Ursache an oder führt sie selbst durch.

(2) 1Bei Nichteinhaltung der in den §§ 6 und 7 festgelegten Grenzwerte und Höchstwerte für mikrobiologische und chemische Parameter ordnet das Gesundheitsamt unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechenden Beschaffenheit des Trinkwassers getroffen werden. 2In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasserinstallation sind wegen einer durch diese verursachten Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwerts in Anlage 2 Teil II ist.

(3) 1Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 8 in Verbindung mit Anlage 3 Teil I festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen für Indikatorparameter ordnet das Gesundheitsamt an, dass Maßnahmen zur Wiederherstellung der den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechenden Beschaffenheit des Trinkwassers getroffen werden. 2Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und nachteilige Auswirkungen auf die Materialien im Kontakt mit Trinkwasser nicht zu erwarten sind. 3Das Gesundheitsamt legt für den betroffenen Indikatorparameter fest, bis zu welchem Wert oder mit welcher abweichenden Anforderung und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird, sofern eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist.

(4) 1Bei einer Eigenwasserversorgungsanlage kann das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung der in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte oder eines nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerts für chemische Parameter nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle von der Anordnung von Maßnahmen nach Absatz 2 absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. 2Das Gesundheitsamt legt für den betroffenen chemischen Parameter fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung geduldet wird.


§ 66 Zulassung der Abweichung von Grenzwerten oder Höchstwerten für chemische Parameter



(1) Kann bei der Überschreitung eines in § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerts oder eines nach § 7 Absatz 3 festgelegten Höchstwerts für chemische Parameter eine den Anforderungen nach Abschnitt 2 entsprechende Beschaffenheit des Trinkwassers durch die getroffenen Maßnahmen nach § 65 Absatz 2 nicht unverzüglich wiederhergestellt werden, so kann das Gesundheitsamt eine befristete Abweichung von dem überschrittenen Grenzwert oder Höchstwert zulassen, wenn

1.
das Gesundheitsamt bei der Beurteilung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Abweichung eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lässt,

2.
die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des Wasserversorgungsgebiets nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann,

3.
es sich nicht um Trinkwasser handelt, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist,

4.
es sich nicht um eine Eigenwasserversorgungsanlage handelt und

5.
die Ursache der Überschreitung zurückzuführen ist auf

a)
ein neues Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung,

b)
eine nachweislich neue Verunreinigungsquelle im Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung,

c)
einen Parameter, der erstmals nach dem 24. Juni 2023 zu untersuchen war, oder

d)
eine unvorhergesehene und außergewöhnliche Situation in Bezug auf die Wasserversorgungsanlage, insbesondere in einem bestehenden Einzugsgebiet der Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung, mit voraussichtlich zeitlich begrenzten Überschreitungen der Grenzwerte oder Höchstwerte.

(2) 1Bei der Zulassung einer Abweichung nach Absatz 1 legt das Gesundheitsamt die Frist zur Behebung der Abweichung sowie einen Wert fest, der für den betreffenden chemischen Parameter innerhalb dieser Frist zulässig ist (Maßnahmenwert). 2Die Frist ist so kurz wie möglich zu bemessen und darf drei Jahre nicht überschreiten. 3Bevor die Zulassung der Abweichung nach Absatz 1 abläuft, prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden und der Grenzwert oder Höchstwert für den betroffenen chemischen Parameter nicht mehr überschritten wird.

(3) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe a bis c bei andauernder Überschreitung des Grenzwerts oder Höchstwerts nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer anderen nach Landesrecht zuständigen Stelle eine Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen.

(4) 1Die Zulassung einer Abweichung nach den Absätzen 1 und 3 muss in Bezug auf den betroffenen Parameter folgende Angaben enthalten:

1.
die Kennzeichnung und geografische Beschreibung des Wasserversorgungsgebiets, die gelieferte Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belieferten Personen,

2.
den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenzwerts oder Höchstwerts,

3.
die Untersuchungsergebnisse aus den letzten drei Jahren hinsichtlich der Minimal-, Median- und Maximalwerte,

4.
die Anzahl der betroffenen Personen und die Angabe, ob Lebensmittelunternehmen in einer für die Einhaltung der Hygiene relevanten Weise betroffen sind,

5.
die Dauer der Zulassung der Abweichung und den vorgesehenen Maßnahmenwert für den betreffenden Parameter,

6.
ein geeignetes Programm für Kontrollmaßnahmen durch den Betreiber, erforderlichenfalls mit einer gegenüber den Untersuchungspflichten nach den §§ 28 und 29 erhöhten Untersuchungshäufigkeit, sowie

7.
eine Zusammenfassung der geplanten Maßnahmen zur Abhilfe mit

a)
einem Zeitplan für die Durchführung der Maßnahmen,

b)
einer Schätzung der Kosten der Maßnahmen und

c)
Angaben über die Überprüfung der Maßnahmen.

2Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, für die eine Zulassung der Abweichung beantragt wird, hat dem Gesundheitsamt auf Verlangen Angaben mitzuteilen, die dem Gesundheitsamt nicht bekannt sind.

(5) 1Die Angaben nach Absatz 4 müssen in der Zulassung einer Abweichung nicht enthalten sein, wenn das Gesundheitsamt zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wasserversorgung nicht unterbrochen werden muss und die Abweichung mittels Maßnahmen nach § 65 Absatz 2 binnen 30 Tagen behoben werden kann. 2Dies gilt nicht, wenn der betreffende Grenzwert oder Höchstwert bereits während zwölf Monaten, die der aktuellen Abweichung vorangegangen sind, an insgesamt mehr als 30 Tagen nicht eingehalten worden ist.

(6) 1Abweichungen, die nach § 10 Absatz 2 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4343) geändert worden ist, zugelassen wurden, bleiben bis zum Ende ihrer Laufzeit gültig. 2Wurden die Abweichungen noch kein zweites Mal zugelassen, können die Zulassungen unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 verlängert werden.


§ 67 Information der betroffenen Verbraucher



(1) Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde hat, sofern erforderlich durch Anordnung, die Einhaltung der Informationspflichten des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage nach § 52 sicherzustellen.

(2) 1Das Gesundheitsamt oder, wenn es sich um radioaktive Stoffe im Trinkwasser handelt, die zuständige Behörde stellt sicher, dass die betroffenen Verbraucher unverzüglich informiert werden, wenn

1.
das Gesundheitsamt nach § 62 Absatz 1 festgestellt hat, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist, oder

2.
die zuständige Behörde nach § 62 Absatz 3 festgestellt hat, dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit besteht.

2Die Informationen nach Satz 1 umfassen die Information über den Umstand, der in den in § 62 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 genannten Fällen der Feststellung einer Besorgnis oder eines Risikos nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 zu Grunde liegt, sowie Gesundheitshinweise und Hinweise zum Gebrauch des Trinkwassers. 3Die Information hat in benutzerfreundlicher und verbrauchergerechter Weise über das Internet zu erfolgen und zusätzlich auf anderem Wege, wenn dies aus Gründen der Dringlichkeit erforderlich ist oder ein begründetes Verlangen von Verbrauchern vorliegt.

(3) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, dass unter dem Gesichtspunkt des Strahlenschutzes ein Risiko für die menschliche Gesundheit der Personen bestehen könnte, die sich aus einer Eigenwasserversorgungsanlage versorgen, so informiert die zuständige Behörde den Betreiber dieser Wasserversorgungsanlage über das mögliche Risiko und eventuelle in eigener Verantwortung zu treffende Vorsorgemaßnahmen.


§ 68 Besondere Maßnahmen des Gesundheitsamts in Bezug auf Legionella spec.



(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. in einer Trinkwasserinstallation nach § 51 Absatz 1 erreicht wird, und kommt der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage seinen Handlungspflichten nach § 51 Absatz 1 bis 3 nicht nach, so fordert das Gesundheitsamt ihn unter Fristsetzung auf, diese Handlungspflichten zu erfüllen.

(2) 1Kommt der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage seinen Handlungspflichten nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nach Absatz 1 nicht fristgemäß und vollständig nach, so prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. 2Befugnisse des Gesundheitsamts nach § 61 bleiben unberührt.

(3) Das Gesundheitsamt kann, wenn im Hinblick auf das Ausmaß einer Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für den Parameter Legionella spec. und im Hinblick auf die Betroffenheit von Risikogruppen sofortige Maßnahmen erforderlich sind, anordnen, dass der Betreiber der betroffenen Wasserversorgungsanlage die betroffenen Verbraucher sofort informiert oder andere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz ergreift.