§ 1 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)

V. v. 24.05.2004 BGBl. I S. 1016; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 26.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 115
Geltung ab 28.05.2004; FNA: 2125-40-93 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich

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§ 1 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Neuordnung des Rechts über bestimmte Lebensmittel V. v. 26. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 115 m.W.v. 29. April 2023



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