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§ 1 - Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung (FrSaftErfrischGetrV)


Abschnitt 1 Anwendungsbereich

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.

(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe des Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke.