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Artikel 2 - Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (3. TabakerzGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2023 UStG § 27a

Nach § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender Satz eingefügt:

 
„Bis zum Abschluss der erstmaligen Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung dürfen die in Satz 1 genannten Daten sowie die vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer abweichend von Satz 2 auch für die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummern nach § 139c der Abgabenordnung verwendet sowie für die nach § 4 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes vorgesehenen Zwecke an das Statistische Bundesamt als Registerbehörde für das Basisregister übermittelt und von diesem nach Maßgabe des § 3 des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes gespeichert und verarbeitet werden."

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Zitierungen von Artikel 2 Drittes Gesetz zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. TabakerzGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. TabakerzGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 18 ZuFinG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 194 ) geändert worden ist, werden die Wörter „mit diesen vergleichbaren" und die ...