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Abschnitt 7 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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Abschnitt 7 Fahrzeugregister

§ 57 Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister



(1) Bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:

1.
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Absatz 8 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahrzeuges, welche sich aus der technisch zulässigen Gesamtmasse abzüglich der Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeuges ergibt,

2.
weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig ist,

3.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,

4.
bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 der Betriebszeitraum,

5.
bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens, eines Oldtimerkennzeichens oder eines Kennzeichens für elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 ein Hinweis darauf, dass es sich um ein solches Kennzeichen handelt,

6.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer aufgrund von einer Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der jeweiligen Zuteilung,

7.
der Monat und das Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

8.
bei Verwendung des Nachweisverfahrens der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung mittels Verifizierung der Prüfziffer nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die nach § 22 Absatz 5 von den Zulassungsbehörden übermittelten Daten,

9.
bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf, dass es sich um ein solches Kennzeichen handelt, und das Datum der Zuteilung,

10.
das Datum

a)
der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug zusätzlich einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,

b)
der Entstempelung des Kennzeichens, wobei im Fall der internetbasierten Außerbetriebsetzung das Datum der Außerbetriebsetzung anstelle des Datums der Entstempelung zu speichern ist, und, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug zusätzlich das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils sowie

c)
des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,

11.
die Art der Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung, einschließlich der Nummer des Einzelgenehmigungsbogens, des Datums der Einzelgenehmigung und der Kennung der Genehmigungsbehörde,

12.
die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist, und die Grundlage dieser Einstufung,

13.
die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer und die Kennziffer früherer Zulassungsbezirke,

14.
im Fall einer internetbasierten Antragstellung die Antragsnummer und die Angabe, dass eine internetbasierte Antragstellung vorliegt,

15.
bei Fahrzeugen, für die die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt wurde, die Nummer und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II sowie bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,

16.
die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen Teil II und Hinweise über deren Verbleib,

17.
soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigungen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,

18.
die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die Vordrucknummer, der Sicherheitscode und die Druckstücknummer der Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I,

19.
die Sicherheitscodes und die Druckstücknummern der Stempelplaketten,

20.
das Datum der Aushändigung und der Hinweis über die Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I, wobei im Fall der internetbasierten Wiederzulassung das Datum der Aushändigung entfällt,

21.
Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der jeweiligen Ausstellung,

22.
bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,

23.
eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,

24.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 mitzuteilenden Daten,

b)
das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,

c)
Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

d)
bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und

e)
der Name und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,

25.
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,

26.
Hinweise über

a)
Fahrzeugmängel,

b)
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,

c)
erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

d)
die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges in die Zulassungsbescheinigung Teil I,

e)
die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeuges trotz eines Verkehrsverbots,

f)
Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,

27.
Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeuges,

28.
Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,

29.
das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeuges und das Datum der Veräußerung,

30.
bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,

31.
folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:

a)
Kennzeichen,

b)
Fahrzeug-Identifizierungsnummern,

c)
Marke und Typ des Fahrzeuges,

d)
Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeuges sowie das jeweilige Datum der Änderung,

e)
Hinweise über den Grund der sonstigen Änderungen und das jeweilige Datum der Änderung,

32.
folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 17:

a)
das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises und

aa)
die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder

bb)
im Fall des § 17 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat, oder

b)
der Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zweck der Entsorgung in einem Drittstaat verbleibt, oder

c)
der Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird,

33.
die Nummer der früheren ausländischen Zulassungsbescheinigung oder die Nummern von deren Teilen I und II, soweit diese jeweils vorhanden sind,

34.
bei erstmaliger Zulassung eines Fahrzeuges, wobei eine Zulassung außerhalb der Europäischen Union vor weniger als drei Monaten nicht zu berücksichtigen ist, folgende Daten zur Beschaffenheit des Fahrzeuges, sofern das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EU-Typgenehmigung vorliegt, die auf Basis der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und Wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) erteilt worden ist:

a)
Radstand,

b)
Spurweite,

c)
elektrischer Energieverbrauch in Wattstunden je Kilometer,

d)
bei einem extern aufladbaren Hybridfahrzeug die gleichwertige elektromotorische Reichweite innerorts (EAER City) gemäß Feld 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung,

e)
Codes der Ökoinnovationen,

f)
Kohlenstoffdioxid-Einsparung durch Ökoinnovationen in Gramm pro Kilometer,

g)
Prüfmasse des Fahrzeuges in Kilogramm nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP-Prüfmasse),

h)
Abweichungsfaktor,

i)
Differenzierungsfaktor und

j)
Fahrzeugfamilie.

(2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:

1.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,

2.
ein Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3.
das Datum der Rückgabe oder der Entziehung des Kennzeichens,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 41 Absatz 5 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(3) Bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:

1.
die nach § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,

3.
ein Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

4.
die nach § 42 Absatz 5 Satz 2 zu vermerkenden Beschränkungen,

5.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(4) Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:

1.
die der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 Satz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie

a)
das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und

b)
das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeuges mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,

3.
die Nummer und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine Zulassungsbescheinigung Teil II vorhanden war, und Hinweise zum Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 Satz 7 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nummer 24 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(5) Bei Ausgabe eines Versicherungskennzeichens oder einer Versicherungsplakette sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:

1.
die dem Versicherer nach § 52 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
die Erkennungsnummer,

3.
der Beginn des Versicherungsschutzes,

4.
der Zeitpunkt der Beendigung der auf dem Versicherungsverhältnis nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes beruhenden Leistungspflicht,

5.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
der Name und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,

b)
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung.

(6) Bei Ausgabe eines roten Versicherungskennzeichens oder einer roten Versicherungsplakette sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:

1.
die Erkennungsnummer,

2.
der Beginn des Versicherungsschutzes,

3.
der Zeitpunkt der Beendigung der auf dem Versicherungsverhältnis nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes beruhenden Leistungspflicht,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
der Name und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,

b)
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung.

(7) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu erheben und zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.

(8) Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt hat, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern.

(9) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 8 bezeichneten Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern.

(10) 1Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen

1.
eines Fahrzeuges,

2.
eines gestempelten Kennzeichens oder eines gestempelten roten Kennzeichens,

3.
eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder eines gestempelten Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,

4.
eines gültigen Versicherungskennzeichens oder einer gültigen Versicherungsplakette,

5.
einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II

zu erheben und zu speichern. 2Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu erheben und zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Fall des Verlustes eines Kennzeichens oder einer Versicherungsplakette im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden dürfen. 3Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I oder Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu erheben und zu speichern. 4Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu erheben und zu speichern.

(11) Hinweise auf erhebliche Schäden an einem Fahrzeug sind im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern, auch wenn das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird.


§ 58 Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister



(1) Bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:

1.
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 1, 2, 4 und 5 und Absatz 8 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zulassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zulässig ist,

3.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,

4.
bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 der Betriebszeitraum,

5.
bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens, eines Oldtimerkennzeichens oder eines Kennzeichens für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 3 ein Hinweis darauf, dass es sich um ein solches Kennzeichen handelt,

6.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der jeweiligen Zuteilung,

7.
der Monat und das Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

8.
bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf, dass es sich um ein solches Kennzeichen handelt, und das Datum der Zuteilung,

9.
das Datum

a)
der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und, bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug, zusätzlich ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,

b)
der Entstempelung des Kennzeichens, wobei im Fall der internetbasierten Außerbetriebsetzung das Datum der abschließenden Bearbeitung des Antrags auf Außerbetriebsetzung an Stelle des Datums der Entstempelung zu erheben und zu speichern ist, und bei einem mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug zusätzlich das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils sowie

c)
des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens,

10.
die Art der Typgenehmigung oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung,

11.
die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist, und die Grundlage dieser Einstufung,

12.
die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,

13.
bei Fahrzeugen, für die die Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefertigt wurde, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges,

14.
die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II,

15.
soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis auf die Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II,

16.
die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer, die Vordrucknummer und die Druckstücknummer der Markierung der Zulassungsbescheinigung Teil I,

17.
die Druckstücknummern der Stempelplaketten,

18.
das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I, wobei im Fall der internetbasierten Wiederzulassung das Datum der Aushändigung entfällt,

19.
Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der jeweiligen Ausstellung,

20.
bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,

21.
eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,

22.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 5 Nummer 3 mitzuteilenden Daten,

b)
das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,

c)
Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber und das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

d)
bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und

e)
der Name und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,

23.
fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,

24.
Hinweise über

a)
Fahrzeugmängel,

b)
Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,

c)
erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

d)
die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges in die Zulassungsbescheinigung Teil I,

e)
die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeuges trotz eines Verkehrsverbots,

f)
Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,

25.
Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeuges,

26.
Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,

27.
das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeuges und das Datum der Veräußerung,

28.
bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung,

29.
folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:

a)
bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen,

b)
bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die bisherige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

30.
folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 17:

a)
das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises und

aa)
die Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder

bb)
im Fall des § 17 Absatz 2 der Staat, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat, oder

b)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zweck der Entsorgung in einem Drittstaat verbleibt, oder

c)
ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird.

(2) Bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:

1.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,

2.
ein Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3.
das Datum der Rückgabe oder der Entziehung des Kennzeichens,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 41 Absatz 5 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe b bis e zu erhebenden und zu speichernden Daten.

(3) Bei der Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:

1.
die nach § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 6 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,

3.
ein Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung des Kennzeichens sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

4.
die nach § 42 Absatz 5 Satz 2 zu vermerkenden Beschränkungen,

5.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 42 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(4) Bei Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern:

1.
die der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 Satz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2.
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie

a)
das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und

b)
das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeuges mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,

3.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zum Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II,

4.
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a)
die der Zulassungsbehörde nach § 45 Absatz 2 Satz 7 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b)
die nach Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe b bis e zu erhebenden und zu speichernden Daten.

(5) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu erheben und zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.

(6) Soweit das Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt hat, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern.

(7) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 6 bezeichneten Fahrzeugdaten zu erheben und zu speichern.

(8) 1Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen

1.
eines Fahrzeuges,

2.
eines gestempelten Kennzeichens oder eines gestempelten roten Kennzeichens,

3.
eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder eines gestempelten Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,

4.
eines gültigen Versicherungskennzeichens oder einer gültigen Versicherungsplakette und

5.
einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung (Teil I oder Teil II)

zu erheben und zu speichern. 2Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu erheben und zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Fall des Verlustes eines Kennzeichens oder einer Versicherungsplakette im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 bis 4 diese nicht vor deren Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden dürfen. 3Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu erheben und zu speichern. 4Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu erheben und zu speichern.

(9) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu erhebenden und zu speichernden Daten nach Absatz 1 Nummer 6, 7, 15, 18 bis 20, 23, 24 bis 30 und Absatz 2 bis 8 noch nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert zu werden.


§ 59 Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern



(1) 1Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 15 Absatz 5 Satz 3 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 52 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu erheben und zu speichern

1.
im Zentralen Fahrzeugregister

a)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,

b)
bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,

c)
bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens,

d)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist, und

e)
bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette und

2.
im örtlichen Fahrzeugregister

a)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,

b)
bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,

c)
bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens und

d)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.

2In den Fahrzeugregistern ist jeweils zusätzlich das Datum der Änderung der Halterdaten zu erheben und zu speichern.

(2) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu erheben und zu speichern.

(3) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeuges zu erheben und zu speichern.


§ 60 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt



(1) 1Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Erhebung und Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die nach § 57 zu erhebenden und zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 zu erheben und zu speichernden Halterdaten unverzüglich zu übermitteln. 2Zusätzlich hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters die Information, ob ein Antrag nach Abschnitt 3 internetbasiert gestellt wurde, jede Änderung oder Korrektur der Daten und das Datum der Änderung sowie die Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister und das Datum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln. 3Das Kraftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, die in den Sätzen 1 und 2 genannten Daten zu erheben und zu speichern und ist befugt, sie für die in Abschnitt 7 genannten Zwecke zu verwenden.

(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und zusätzlich zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters die folgenden Daten zu übermitteln:

1.
das Datum der Außerbetriebsetzung,

2.
das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung sowie bei einem Wechselkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,

3.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4.
die Marke des Fahrzeuges,

5.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Hinweis über deren Verbleib.

(3) 1Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 hat im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der Dateienübertragung zu erfolgen. 2Ausführungsregeln zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung sind vom Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes zu veröffentlichen. 3Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen.


§ 61 Übermittlung, Erhebung und Speicherung der Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen im Zentralen Fahrzeugregister



(1) 1Folgende Daten über Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern:

1.
die Schlüsselnummer der Technischen Prüfstelle, der anerkannten Überwachungsorganisation oder der mit der Datenübermittlung beauftragten Gemeinschaftseinrichtung der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten,

2.
die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt bei Sicherheitsprüfungen, die von einer anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt wurden,

3.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4.
die Hersteller-Schlüsselnummer,

5.
die Herstellerbezeichnung,

6.
der Monat und das Jahr der Erstzulassung,

7.
das Kennzeichen des Fahrzeuges,

8.
die Nummer des Untersuchungsberichts oder des Prüfprotokolls,

9.
die Angabe über die Untersuchung als Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung,

10.
die Untersuchungsart als Erst- oder Nachuntersuchung oder Prüfungsart als Erst- oder Nachprüfung,

11.
das Datum der Durchführung und die Uhrzeit des Endes der Hauptuntersuchung oder der Sicherheitsprüfung,

12.
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder über die Zuteilung der Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung,

13.
der Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und, soweit erforderlich, für die nächste Sicherheitsprüfung, bei bestandener Hauptuntersuchung,

14.
der Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung bei bestandener Sicherheitsprüfung,

15.
das Ergebnis

a)
der Hauptuntersuchung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel", „geringe Mängel", „erhebliche Mängel", „gefährliche Mängel" oder „verkehrsunsicher" oder

b)
der Sicherheitsprüfung mit der Angabe „ohne festgestellte Mängel", „Mängel" oder „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel",

16.
der Stand des Wegstreckenzählers bei einem Kraftfahrzeug und, soweit vorhanden, bei einem Anhänger.

2Die Übermittlung der Daten durch die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berechtigten Personen an das Kraftfahrt-Bundesamt hat nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 zu erfolgen. 3Sofern nach Satz 1 Nummer 15 als Ergebnis der Hauptuntersuchung die Angabe „verkehrsunsicher" oder das Ergebnis der Sicherheitsprüfung die Angabe „unmittelbar verkehrsgefährdende Mängel" übermittelt wird und dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt dies der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

(2) 1Folgende weitere Daten über Hauptuntersuchungen sind im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern:

1.
das Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates,

2.
die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart,

3.
der Fahrzeugtyp einschließlich der Schlüsselnummer,

4.
die Variante und die Version oder die Ausführung des Fahrzeugs einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,

5.
die fehlende Plausibilität des Standes des Wegstreckenzählers, sofern festgestellt,

6.
die für das Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zulässige Gesamtmasse,

7.
der Monat und das Jahr der dieser Hauptuntersuchung vorangegangenen Hauptuntersuchung,

8.
der Ort der Hauptuntersuchung oder die Schlüsselnummer des Ortes,

9.
die Art der Untersuchungsstelle als Prüfstelle, Prüfstützpunkt oder Prüfplatz,

10.
das Bundesland, in dem die Hauptuntersuchung durchgeführt wurde,

11.
die Dokumentation der gemessenen Bremswerte mit den Angaben zu Referenzwerten, Druckwerten, Betätigungskräften oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse und die daraus ermittelten Abbremsungen,

12.
eine Wiedervorführpflicht, soweit angeordnet,

13.
die Entgelte und die Gebühren,

14.
die Kennnummer des für die Hauptuntersuchung verantwortlichen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder des mit der Hauptuntersuchung betrauten Prüfingenieurs,

15.
für ein Kraftrad die Messdrehzahl und der Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen, soweit Messwerte erhoben wurden,

16.
im Fall von Mängeln, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens jedoch während eines Kalendertages beseitigt wurden: zusätzlich das Ergebnis vor Mängelbeseitigung mit der Angabe „geringe Mängel", „erhebliche Mängel" oder „verkehrsunsicher" sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,

17.
bei der Durchführung der Untersuchung der Umweltverträglichkeit durch eine anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt und das Datum der Untersuchung,

18.
bei der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung einschließlich der Mängelcodes aus der für die Hauptuntersuchung verwendeten Version des Mangelbaums,

19.
die Versionsnummer des verwendeten Mangelbaums,

20.
Hinweise über sich in der Zukunft durch Verschleiß, Korrosion oder andere Umstände abzeichnende Mängel, soweit vorhanden.

2Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 18 Absatz 3 zu erfolgen.

(3) 1Folgende weitere Daten mit Bezug auf eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung sind im Zentralen Fahrzeugregister zu erheben und zu speichern:

1.
die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette nach einer Hauptuntersuchung oder der Prüfmarke nach einer Sicherheitsprüfung durch die Zulassungsbehörde,

2.
der Zeitpunkt der Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln,

3.
das Ergebnis nach Beseitigung von bei der Untersuchung festgestellten Mängeln.

2§ 60 Absatz 1 gilt entsprechend.


§ 62 Übermittlung von Daten an die Versicherer



(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags folgende Daten übermitteln:

1.
bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist:

a)
das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung,

b)
bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a der Betriebszeitraum,

c)
bei einem Wechselkennzeichen oder einem Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe a ein Hinweis auf eine solche Zuteilung,

d)
die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ sowie die Variante und die Version des Fahrzeuges,

e)
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei einem Kraftrad zusätzlich den Hubraum,

f)
bei einer natürlichen Person den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters,

g)
bei einer juristischen Person den Namen oder die Bezeichnung und die Anschrift,

h)
bei einer Vereinigung den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des benannten Vertreters sowie erforderlichenfalls den Namen der Vereinigung,

i)
einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,

j)
das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,

k)
einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen und Angaben zum Verbleib des Fahrzeuges oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,

l)
das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges und das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,

m)
den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,

n)
die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,

o)
einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung,

p)
den Beginn des Versicherungsschutzes sowie

q)
die Verwendung des Fahrzeuges nach § 6 Absatz 5 Nummer 1,

2.
bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens:

a)
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,

b)
die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,

c)
den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,

d)
die in Nummer 1 Buchstabe i, j, k und l bezeichneten Daten,

e)
das Ende des Versicherungsschutzes und

f)
bei einem Kurzzeitkennzeichen auch die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Fahrzeugklasse und die Art des Aufbaus,

3.
bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist:

a)
das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie

b)
die in Nummer 1 Buchstabe d, e, f bis h und l bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(2) 1Die Übermittlung der Daten hat zu erfolgen aus Anlass:

1.
der Zuteilung des Kennzeichens,

2.
des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,

3.
des Versicherer- oder Halterwechsels,

4.
des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert,

5.
der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges sowie

6.
des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.

2Sofern die Zulassungsbehörde die Daten nicht durch Direkteinstellung nach § 60 Absatz 3 ändert, ist die Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 4 nur notwendig, sofern der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt.

(3) 1Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 hat elektronisch zu erfolgen und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu erheben und zu speichern, und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. 3Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.


§ 63 Mitteilungen an die Finanzbehörden



(1) Die Zulassungsbehörde hat den nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Finanzbehörden zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts mitzuteilen:

1.
bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Nummer 2 und Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7 Buchstabe a bis f, h bis j und l, § 57 Absatz 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 9, 10 Buchstabe b, Nummer 11 bis 13, 20, 25, 26 Buchstabe f, Nummer 31 Buchstabe a und b, Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 9 bezeichneten Daten sowie die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten;

2.
bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens die nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu erhebenden und zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der Änderung.

(2) Die Zulassungsbehörde hat dem zur Durchführung des Umsatzsteuerrechts nach § 21 der Abgabenordnung zuständigen Finanzamt die in § 6 Absatz 6 bezeichneten Daten mitzuteilen.

(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung elektronisch zu übermitteln. 2Die elektronische Übermittlung der Daten hat über das Kraftfahrt-Bundesamt nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts veröffentlichten technisch-organisatorischen Standards zu erfolgen. 3Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. 4Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die übermittelten Daten ausschließlich zu dem Zweck erheben und speichern, um die Übermittlung der Daten an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde nach Absatz 1 zu ermöglichen. 5Das Kraftfahrt-Bundesamt ist verpflichtet, die Daten unverzüglich an die genannte Behörde zu übermitteln und nach der Übermittlung unverzüglich zu löschen. 6Die Verarbeitung der Daten zu anderen Zwecken durch das Kraftfahrt-Bundesamt ist nicht zulässig.


§ 64 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes



(1) Die Zulassungsbehörde darf bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist,

1.
für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden,

2.
für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden,

3.
für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie

4.
für die Zwecke des Katastrophenschutzes den Stellen, die nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständig sind,

auf entsprechende Anforderung die nach § 58 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln.

(2) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt darf bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist,

1.
für die Zwecke des Bundesleistungsgesetzes den nach § 5 des Bundesleistungsgesetzes bestimmten Anforderungsbehörden und den diesen vorgesetzten Behörden,

2.
für die Zwecke des Verkehrssicherstellungsgesetzes den nach § 19 des Verkehrssicherstellungsgesetzes bestimmten Behörden,

3.
für die Zwecke des Verkehrsleistungsgesetzes dem Bundesamt für Logistik und Mobilität sowie

4.
für die Zwecke des Katastrophenschutzes den Stellen, die nach den von den Ländern für Maßnahmen des Katastrophenschutzes erlassenen Gesetzen zuständig sind, und den diesen Stellen vorgesetzten Behörden

auf entsprechende Anforderung die nach § 57 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln. 2Satz 1 gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten.


§ 65 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden



(1) 1Ist einem Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde ein neues Kennzeichen oder ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt worden und war diesem Fahrzeug bereits von einer anderen Zulassungsbehörde ein Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks zugeteilt worden oder wird ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen des anderen Zulassungsbezirks bei einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt, hat das Kraftfahrt-Bundesamt der für die Zuteilung des bisherigen Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das bisherige Kennzeichen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen Zulassungsbehörde, folgende Daten zu übermitteln:

1.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahrzeuges,

2.
die Fahrzeugklasse des Fahrzeuges,

3.
die Marke des Fahrzeuges,

4.
die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und

5.
die Zuteilung oder Weiterführung des bisherigen Kennzeichens.

2Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 ist zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 Folgendes zu übermitteln:

1.
bei der Zuteilung eines neuen Kennzeichens

a)
das bisherige Kennzeichen,

b)
das neue Kennzeichen und

c)
das Datum der Zuteilung des neuen Kennzeichens,

2.
bei der Weiterführung des bisherigen Kennzeichens

a)
das Kennzeichen und

b)
das Datum, seit wann das Kennzeichen bei der neu zuständigen Zulassungsbehörde weitergeführt wird.

(2) Ist ein Fahrzeug von einer Zulassungsbehörde außer Betrieb gesetzt worden, die nicht auch für die Zuteilung des geführten Kennzeichens zuständig ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt der für die Zuteilung des Kennzeichens zuständigen Zulassungsbehörde und, sofern das Kennzeichen im Sinne des § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder des § 15 Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 von einer anderen Zulassungsbehörde weitergeführt wurde, auch dieser anderen Zulassungsbehörde den Vermerk über die Außerbetriebsetzung zu übermitteln.

(3) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat an die jeweils zuständige Zulassungsbehörde die im Zentralen Fahrzeugregister enthaltenen Angaben über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen von Fahrzeugen, Kennzeichen, ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil II und gespeicherten ausländischen Zulassungsbescheinigungen sowie über das Wiederauffinden dieser Fahrzeuge, Kennzeichen und Zulassungsbescheinigungen zu übermitteln. 2Der Übermittlung nach Satz 1 bedarf es nicht, sofern dem Kraftfahrt-Bundesamt bekannt ist, dass die Zulassungsbehörde hierüber unterrichtet ist.

(4) Wird dem Zentralen Fahrzeugregister ein Fahrzeug als zum Verkehr zugelassen gemeldet, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II oder Kennzeichen im Zentralen Fahrzeugregister bereits zu einem anderen im Verkehr befindlichen Fahrzeug gespeichert ist, so hat das Kraftfahrt-Bundesamt diesen Umstand der Zulassungsbehörde, die das Fahrzeug gemeldet hat, zur Prüfung des Sachverhaltes mitzuteilen.

(5) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 sind entbehrlich, wenn die Zulassungsbehörde, für die die Daten bestimmt sind, die in § 60 vorgeschriebene Datenübermittlung im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung vornimmt.


§ 66 Abruf im automatisierten Verfahren



(1) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Nummer der Zulassungsbescheinigung, der Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I, der Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters, sofern erforderlich in Verbindung mit der Anschrift des Halters die in den §§ 57 und 61 genannten Fahrzeugdaten, sowie die in § 59 genannten Halterdaten,

2.
für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

a)
die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,

b)
die Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeuges sowie das Datum der ersten Zulassung und

c)
bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten.

(2) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 2a und 4, Absatz 2a, Absatz 2h und 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, der Nummer der Zulassungsbescheinigung, die bei Teil I der Vordrucknummer oder der von der Zulassungsbehörde aufgebrachten Nummer entspricht, der Nummer einer ausländischen Zulassungsbescheinigung oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters erforderlichenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters:

a)
die in § 57 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 7 bis 22 und 24 Buchstabe c, Nummer 25 und 26 Buchstabe a bis e, Nummer 30 bis 32, Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Absatz 4 Nummer 1 bis 4, Absatz 5 Nummer 1 bis 5, Absatz 6 Nummer 1 bis 4 und Absatz 8 bis 10 genannten Fahrzeugdaten und

b)
die in § 59 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten,

2.
für eine Anfrage unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens:

a)
die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen,

b)
die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, der Typ und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeuges sowie das Datum der ersten Zulassung und

c)
bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen oder zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

2Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt nicht für die Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sowie der Stempelplaketten.

(3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kennzeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum und das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges sowie die nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 und 25 und Absatz 4 Nummer 1 zu erhebenden und zu speichernden Fahrzeugdaten und

2.
die in § 59 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten.

(4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2j des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für eine Anfrage unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und des Kennzeichens folgende Daten für das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden:

1.
die in § 59 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und früheren Halterdaten und die Anzahl der früheren Halter,

2.
die in § 57 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, 5 und 7 Buchstabe a, § 57 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a und b sowie § 57 Absatz 1 Nummer 2 und 31 Buchstabe d und e genannten Fahrzeugdaten.

(5) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2b des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 59 Absatz 1 gespeicherten Halterdaten und die nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 in Verbindung mit § 6 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz erforderlich sind. 2Die Daten nach Satz 1 sind für den mit der Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitzuhalten. 3Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind.

(6) 1Die Übermittlung nach § 36 Absatz 2c des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig. 2Satz 1 gilt auch für die in Feld 33 des Fahrzeugscheins oder Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind. 3Die Daten nach Satz 1 sind bereitzuhalten für das Bundesamt für Logistik und Mobilität und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist.

(7) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2d, 2e und 2k des Straßenverkehrsgesetzes die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten für eine Anfrage unter Verwendung folgender Angaben bereitgehalten werden:

1.
im Fall einer natürlichen Person, Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Datum und Ort der Geburt oder

2.
im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung der Name oder die Bezeichnung des Halters, sofern erforderlich in Verbindung mit der Anschrift des Halters.

2Die in Satz 1 genannten Daten sind bereitzuhalten für die zentrale Behörde nach § 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes sowie für Gerichtsvollzieher und das Insolvenzgericht.

(8) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2f des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die in § 61 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, 9 bis 12, 15, 16, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 7, 12, 18 bis 20 und Absatz 3 genannten Daten der jeweils letzten gespeicherten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung für eine Anfrage unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer und, sofern zugeteilt, des Kennzeichens bereitgehalten werden. 2Die in Satz 1 genannten Daten sind bereitzuhalten für die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr und für die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen, auch über ihre jeweiligen Kopfstellen, sowie über Kopfstellen für die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen. 3Die Verwendung der Daten durch die Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr, durch die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und durch die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten ist auf die Zwecke der Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung beschränkt. 4Nach Durchführung der nächsten Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind die Daten unverzüglich zu löschen. 5Die Daten dürfen weder an Dritte übermittelt noch offengelegt werden.

(9) 1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 59 Absatz 1 zu erhebenden und zu speichernden Halterdaten und die in § 57 Absatz 1 Nummer 24, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4 Nummer 4, Absatz 5 Nummer 5, Absatz 6 Nummer 4 genannten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereitgehalten werden. 2Die in Satz 1 genannten Daten sind bereitzuhalten für die nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunftsstelle.


(11) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 9, 25, 31 Buchstabe d und e und Absatz 4 Nummer 1 und 2 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.

(12) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden:

1.
für eine Anfrage unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer:

a)
die nach § 59 Absatz 1 zu erhebenden und zu speichernden Halterdaten und

b)
die nach § 58 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 5, 7 bis 20, 22 bis 30, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 4 Nummer 1 bis 4 zu erhebenden und zu speichernden Fahrzeugdaten,

2.
für eine Anfrage unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bezeichneten Daten,

3.
für eine Anfrage unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt des Halters oder im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters: die in Nummer 1 bezeichneten Daten.

(13) 1Ein Abruf im automatisierten Verfahren soll von der abrufberechtigten Stelle über Kopfstellen erfolgen. 2Die Einzelheiten zur netztechnischen Anbindung hat das Kraftfahrt-Bundesamt festzulegen und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. 3Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. 4Eine Erhebung und Speicherung der Anfrage- und Auskunftsdaten bei den Kopfstellen darf ausschließlich zum Zweck der Weiterübermittlung erfolgen. 5Nach erfolgter Weiterübermittlung haben die Kopfstellen diese gespeicherten Daten unverzüglich, bei elektronischer Speicherung automatisiert, zu löschen. 6§ 68 bleibt unberührt.


§ 67 Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren



1Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamtes veröffentlichten Standard zu erfolgen. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen. 3Vor der Veröffentlichung der Standards nach Satz 1 sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören.


§ 68 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch



(1) 1Die übermittelnde Stelle darf einen Abruf nach § 36 des Straßenverkehrsgesetzes nur zulassen, wenn bei der Durchführung des Abrufs die folgenden Angaben verwendet werden:

1.
eine Kennung des zum Abruf berechtigten Nutzers und

2.
ein Passwort.

2Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 kann eine natürliche Person oder eine Dienststelle sein. 3Bei Abruf über ein sicheres, geschlossenes Netz kann die Kennung nach Satz 1 Nummer 1 auf Antrag des Netzbetreibers als einheitliche Kennung für die an dieses Netz angeschlossenen Nutzer erteilt werden, sofern der Netzbetreiber selbst abrufberechtigt ist. 4Die Verantwortung für die Sicherheit des Datennetzwerks und die Zulassung ausschließlich berechtigter Nutzer hat im Fall des Satzes 3 der Netzbetreiber zu tragen. 5Ein Nutzer im Sinne des Satzes 1 Nummer 1, der keine natürliche Person ist, hat sicherzustellen, dass zu jedem Abruf die jeweils abrufende natürliche Person festgestellt werden kann. 6Der Nutzer oder die abrufende Person hat vor dem ersten Abruf ein eigenes Passwort zu wählen und dieses jeweils spätestens nach einem von der übermittelnden Stelle vorgegebenen Zeitraum zu ändern.

(2) 1Die übermittelnde Stelle hat durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass keine Abrufe erfolgen können, sobald die Kennung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder das Passwort nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mehr als zweimal hintereinander unrichtig übermittelt wurde. 2Die abrufende Stelle hat Maßnahmen zum Schutz gegen unberechtigte Nutzungen des Abrufsystems zu treffen.

(3) 1Die übermittelnde Stelle hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 6 des Straßenverkehrsgesetzes über die Abrufe selbsttätig erfolgen und dass der Abruf bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird. 2Der Aufzeichnung haben auch versuchte Abrufe, die unter Verwendung von fehlerhaften Kennungen mehr als einmal vorgenommen werden, zu unterliegen. 3Satz 1 gilt entsprechend für die weiteren Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes.

(4) 1Die Übermittlung durch ein automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes ist zulässig, wenn sie unter Verwendung einer Kennung der zum Empfang der Daten berechtigten Behörde erfolgt. 2Der Empfänger hat sicherzustellen, dass die übermittelten Daten nur bei den zum Empfang bestimmten Endgeräten empfangen werden. 3Die übermittelnde Stelle hat

1.
durch ein selbsttätiges Verfahren zu gewährleisten, dass eine Übermittlung nicht vorgenommen wird, wenn die Kennung nicht oder unrichtig angegeben wurde,

2.
versuchte Anfragen ohne Angabe der richtigen Kennung sowie die Angabe einer fehlerhaften Kennung zu protokollieren,

3.
im Zusammenwirken mit der anfragenden Stelle jedem Fehlversuch nachzugehen und die Maßnahmen zu ergreifen, die zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verfahrens notwendig sind, und

4.
sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen nach § 36a Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes selbsttätig erfolgen und die Übermittlung bei nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung unterbrochen wird.


§ 69 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren



(1) 1Der Anlass des Abrufs ist von der abrufenden Stelle unter Verwendung folgender Schlüsselzahlen zu übermitteln:

1.
Zulassung von Fahrzeugen: Schlüsselzahl 1,

2.
bei Überwachung des Straßenverkehrs: keine oder nicht vorschriftsmäßige Papiere oder Verdacht auf Fälschung der Papiere oder des Kennzeichens oder sonstige verkehrsrechtliche Beanstandungen oder verkehrsbezogene Anlässe: Schlüsselzahl 2,

3.
Nichtbeachten der polizeilichen Anhalteaufforderung oder Verkehrsunfallflucht: Schlüsselzahl 3,

4.
Feststellungen bei aufgefundenen oder verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen: Schlüsselzahl 4,

5.
Verdacht des Diebstahls oder der missbräuchlichen Benutzung eines Fahrzeuges: Schlüsselzahl 5,

6.
Grenzkontrolle: Schlüsselzahl 6,

7.
Gefahrenabwehr: Schlüsselzahl 7,

8.
Verfolgung von Straftaten oder Verkehrsordnungswidrigkeiten: Schlüsselzahl 8,

9.
Fahndung, Grenzfahndung, Kontrollstelle: Schlüsselzahl 9 und

10.
sonstige Anlässe: Schlüsselzahl 0.

2Bei Verwendung der Schlüsselzahlen 8, 9 und 0 ist zusätzlich zu der Schlüsselzahl ein auf den bestimmten Anlass bezogenes Aktenzeichen oder eine Tagebuchnummer zu übermitteln, sofern diese Daten beim Abruf angegeben werden können. 3Können die in Satz 2 bezeichneten Daten nicht angegeben werden, ist jeweils in Kurzform bei der Verwendung der Schlüsselzahl 8 die Art der Straftat oder die Art der Verkehrsordnungswidrigkeit und bei Verwendung der Schlüsselzahlen 9 und 0 die Art der Maßnahme oder des Ereignisses zu bezeichnen.

(2) 1Zur Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person sind der übermittelnden Stelle die Dienstnummer, die Nummer des Dienstausweises, ein Namenskurzzeichen unter Angabe der Organisationseinheit oder andere Hinweise zu übermitteln, die unter Hinzuziehung von Unterlagen bei der abrufenden Stelle diese Feststellung ermöglichen. 2Als Hinweis im Sinne des Satzes 1 gilt insbesondere

1.
das nach Absatz 1 Satz 2 übermittelte Aktenzeichen oder die Tagebuchnummer, sofern die Tatsache des Abrufs unter Bezeichnung der hierfür verantwortlichen Person aktenkundig gemacht wird, oder

2.
der Funkrufname, sofern dieser zur nachträglichen Feststellung der für den Abruf verantwortlichen Person geeignet ist.

(3) Für die nach § 36 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes vorgeschriebenen weiteren Aufzeichnungen gilt § 36 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.


§ 70 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen



1Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 37a des Straßenverkehrsgesetzes unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer dürfen die folgenden Daten bereitgehalten werden:

1.
für Verwaltungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes die in § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a genannten Daten und

2.
für Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen und Straftaten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Überwachung des Versicherungsschutzes nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 1a des Straßenverkehrsgesetzes die in § 66 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten.

2Die §§ 68 und 69 gelten entsprechend.


§ 71 Übermittlungssperren



(1) 1Eine Übermittlungssperre gegenüber Dritten nach § 41 des Straßenverkehrsgesetzes darf nur durch die für die Zulassungsbehörde zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen angeordnet werden. 2Die Zulassungsbehörde hat die Sperre unverzüglich im örtlichen Fahrzeugregister zu vermerken. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Änderung einer Sperre. 4Sobald eine Sperre aufgehoben wird, ist der Sperrvermerk von der Zulassungsbehörde zu löschen.

(2) 1Eine Übermittlungssperre gegenüber einem Dritten ist von der sperrenden Behörde oder der Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Sperre und die sperrende Behörde unverzüglich im Zentralen Fahrzeugregister zu vermerken. 3Die Änderung oder die Aufhebung einer Sperre ist von der sperrenden Behörde oder der zuständigen Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen. 4Für die Änderung der Sperre gilt Satz 2 entsprechend. 5Sobald dem Kraftfahrt-Bundesamt die Aufhebung der Sperre gemeldet wird, so ist der Sperrvermerk unverzüglich zu löschen.

(3) Ein Übermittlungsersuchen, das sich auf gesperrte Daten bezieht, ist von der Zulassungsbehörde oder vom Kraftfahrt-Bundesamt an die sperrende Behörde weiterzuleiten.


§ 72 Löschung von Daten aus dem Zentralen Fahrzeugregister



(1) Bei einem Fahrzeug mit Kennzeichen nach § 9 sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre, nachdem das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wurde, zu löschen.

(2) 1Die bei der Ausgabe eines roten Kennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Rückgabe oder Entstempelung des Kennzeichens zu löschen. 2Die bei der Ausgabe eines Kurzzeitkennzeichens im Zentralen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Kennzeichens zu löschen.

(3) Bei einem Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.

(4) Bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder einer Versicherungsplakette sind die Daten im Zentralen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 5 sieben Jahre nach dem Ende des Verkehrsjahres zu löschen.

(5) Die Angaben über einen Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeuges, des Kennzeichens im Sinne der Absätze 1 bis 4, der Versicherungsplakette oder der Zulassungsbescheinigung Teil II sind bei deren Wiederauffinden, sonst nach Ende der Fahndungsmaßnahmen zu löschen.

(6) 1Die Daten über ein Kennzeichen nach § 57 Absatz 7 sind im Zentralen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach der Rückgabe oder der Entziehung des jeweiligen Kennzeichens zu löschen. 2Bei einem Diebstahl oder einem sonstigen Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 5 entsprechend.


§ 73 Löschung von Daten aus dem örtlichen Fahrzeugregister



(1) 1Bei einem Fahrzeug mit einem Kennzeichen nach § 9 sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 übersandten Mitteilung zu löschen. 2Die in § 33 Absatz 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes bezeichneten Daten sind nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter, sonst spätestens ein Jahr nach Eingang der vom Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65 Absatz 1 oder Absatz 2 übersandten Mitteilung zu löschen.

(2) Die bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens oder eines Kurzzeitkennzeichens im örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten Daten sind vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach der Rückgabe, der Entziehung oder dem Ablaufdatum des Kennzeichens zu löschen.

(3) Bei einem Fahrzeug mit Ausfuhrkennzeichen sind die Daten im örtlichen Fahrzeugregister vorbehaltlich des Absatzes 4 spätestens ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeit der Zulassung zu löschen.

(4) Ferner sind aus dem örtlichen Fahrzeugregister zu löschen

1.
die Angaben über einen Diebstahl oder ein sonstiges Abhandenkommen des Fahrzeuges, des Kennzeichens oder der Zulassungsbescheinigung Teil II bei deren Wiederauffinden, sonst spätestens nach dem Ende der Fahndungsmaßnahmen,

2.
die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Kennzeichen, frühere Kennzeichen sowie die in § 58 Absatz 1 Nummer 22 Buchstabe a, b und e, Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a und Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a bezeichneten Daten drei Jahre nachdem die Versicherungsbestätigung, in der diese Daten jeweils enthalten sind, ihre Geltung verloren hat,

3.
die Angaben über den früheren Halter nach § 59 Absatz 3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder bei einem Diebstahl oder einem sonstigen Abhandenkommen von einem Fahrzeug oder einem Kennzeichen zum gleichen Zeitpunkt wie die Angaben nach Nummer 1.

(5) 1Die Daten über ein Kennzeichen nach § 58 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 5 sind im örtlichen Fahrzeugregister spätestens ein Jahr nach Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens zu löschen. 2Bei einem Diebstahl oder einem sonstigen Abhandenkommen des Kennzeichens gilt Absatz 4 Nummer 1.

(6) Sofern die Zulassungsbehörde die Datenhaltung des örtlichen Fahrzeugregisters dem Zentralen Fahrzeugregister übertragen hat, ist § 72 anzuwenden.


§ 74 Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen



(1) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat eine Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen für solche Fahrzeuge zu führen, für die durch den Hersteller oder auf seine Veranlassung eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt worden ist oder ausgefüllt werden soll. 2Diese Datenbank ist für folgende Zwecke zu führen:

1.
für den Nachweis im Zulassungsverfahren, dass das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht, und für die maschinelle Weiterverarbeitung der Angaben über das Fahrzeug, insbesondere für die maschinelle Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung,

2.
für die Prüfung von Fahrzeugeigenschaften, die nach dem oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union einzuhalten sind,

3.
für die unionsrechtlich vorgeschriebene Überwachung und Meldung der fahrzeugspezifischen Kohlendioxid-Emissionen,

4.
für die Bestimmung der fahrzeugbezogenen Energieeffizienzklasse nach der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung,

5.
für statistische Aufbereitungen nach Maßgabe des Absatzes 3 und

6.
für die Durchführung von Abgastests und anderen Maßnahmen im Rahmen der Marktüberwachung.

(2) 1Die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen hat die von dem Hersteller eines Fahrzeuges nach den Absätzen 4 bis 6 übermittelten Daten mit Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummern zu enthalten. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, diese Daten für die Führung der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen und für die Zwecke nach Absatz 1 zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

(3) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die Daten nach Absatz 2 nach statistischen Gesichtspunkten auswerten, um Gruppierungen der Fahrzeugtypen zu bestimmen, die für Zwecke der amtlichen Statistik oder für wirtschaftliche Zwecke Dritter verwendet werden können. 2Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes finden Anwendung.

(4) Der Hersteller eines Fahrzeuges, der Inhaber einer EU-Typgenehmigung ist, oder dessen bevollmächtigter Vertreter muss dem Kraftfahrt-Bundesamt unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigungen einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung unverzüglich übermitteln,

1.
wenn er für dieses Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausfüllt oder

2.
sobald auf seine Veranlassung hin eine Zulassungsbescheinigung Teil II für dieses Fahrzeug ausgestellt werden soll.

(5) 1Der Hersteller eines Fahrzeuges, der Inhaber einer EU-Typgenehmigung ist, oder dessen bevollmächtigter Vertreter hat für jedes Fahrzeug, für das er eine Übereinstimmungsbescheinigung ausstellt und dessen Daten nach Absatz 4 zu übermitteln sind, zu prüfen, ob aufgrund von anderen als in den Schlüsselnummern abgebildeten technischen Gegebenheiten ein rechtliches Verbot für die erstmalige Zulassung dieses Fahrzeuges bestehen wird. 2Diese Prüfung ist ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsvorschrift vorzunehmen, die eine technische Regelung enthält, die zu einem Verbot der erstmaligen Zulassung führen kann. 3Der Verpflichtete nach Satz 1 hat dem Kraftfahrt-Bundesamt das unter ein solches Verbot fallende Fahrzeug spätestens 30 Werktage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer, des letzten zulässigen Erstzulassungsdatums sowie des Grundes für das Erstzulassungsverbot mitzuteilen. 4Stellt der Verpflichtete nach Satz 1 einen Antrag auf Genehmigung einer auslaufenden Serie, kann er die Mitteilung nach Satz 3 auch erst gemeinsam mit diesem Antrag vornehmen, spätestens jedoch 15 Tage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Verbots. 5Im Fall des Satzes 4 hat sich die Mitteilung auf jede Fahrzeug-Identifizierungsnummer jedes Fahrzeuges zu beziehen, für das die auslaufende Serie beantragt und genehmigt wird. 6Darüber hinaus hat der Verpflichtete nach Satz 1 jede ihm bekannten Fahrzeug-Identifizierungsnummer für jedes Fahrzeug zu melden, das ebenfalls unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen könnte. 7Die Mitteilungen nach den Sätzen 3 bis 6 sind mit einer Erklärung zu versehen, dass dem Verpflichteten kein weiteres Fahrzeug bekannt ist, welches unter das Verbot der erstmaligen Zulassung fallen könnte.

(6) Der Hersteller eines Fahrzeuges, der Inhaber einer EU-Typgenehmigung ist, oder dessen bevollmächtigter Vertreter kann die nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigung einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung für ein Fahrzeug, für das keine Verpflichtung nach Absatz 4 besteht, an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Erhebung und Speicherung in der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen übermitteln.

(7) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Standards zur technisch-organisatorischen Ausgestaltung der Datenübermittlung unter Berücksichtigung von Vorgaben für den internationalen Datenaustausch festzulegen und diese auf der Internetseite des Kraftfahrt-Bundesamts zu veröffentlichen. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt hat auf Änderungen im Bundesanzeiger und im Verkehrsblatt hinzuweisen.

(8) 1Das Kraftfahrt-Bundesamt hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen auszuschließen, dass die Zentrale Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen mit dem Zentralen Fahrzeugregister verknüpft werden kann. 2Das Gleiche gilt für die Zulassungsbehörden in Bezug auf ihre örtlichen Fahrzeugregister. 3Die Daten sind zehn Jahre nach dem Tag ihrer Übermittlung in diese Datenbank automatisiert zu löschen.

(9) Die Zulassungsbehörden sind befugt, unter Verwendung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die Daten nach Absatz 2 zur Erfüllung ihrer Aufgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Zwecke automatisiert abzurufen und sie in den Fahrzeugregistern zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

(10) 1Die von einem Hersteller übermittelten und gespeicherten Daten dürfen diesem zur Beseitigung von Fehlern und zur Vervollständigung der Daten vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt und zu diesen Zwecken verwendet werden. 2Soweit dies für die Zwecke nach Absatz 1 erforderlich ist, darf das Kraftfahrt-Bundesamt dem Hersteller eines zugelassenen Fahrzeuges, für das er noch keine Daten im Sinne der Absätze 4 bis 6 übermittelt hat, dessen Fahrzeug-Identifizierungsnummer zum Zweck der Ergänzung der fehlenden Daten übermitteln.

(11) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die erforderlichen Anordnungen treffen, wenn ein Hersteller oder dessen bevollmächtigte Vertreter seinen Verpflichtungen nach den Absätzen 4 und 5 nicht nachkommt.