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§ 59 - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

Artikel 1 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199 S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Geltung ab 01.09.2023; FNA: 9232-20 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 59 Erhebung und Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern



(1) 1Die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 1 Satz 2 mitzuteilenden Halterdaten und die nach § 15 Absatz 5 Satz 3 mitzuteilenden Daten des Erwerbers sowie die dem Kraftfahrt-Bundesamt nach § 52 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 56 Absatz 2, mitzuteilenden Halterdaten sind zu erheben und zu speichern

1.
im Zentralen Fahrzeugregister

a)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,

b)
bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,

c)
bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens,

d)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist, und

e)
bei einem Fahrzeug mit Versicherungskennzeichen oder Versicherungsplakette und

2.
im örtlichen Fahrzeugregister

a)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt ist,

b)
bei einem Fahrzeug, dem ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist,

c)
bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens und

d)
bei einem Fahrzeug, dem ein Kurzzeitkennzeichen zugeteilt ist.

2In den Fahrzeugregistern ist jeweils zusätzlich das Datum der Änderung der Halterdaten zu erheben und zu speichern.

(2) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind über beruflich selbständige Halter, denen ein Kennzeichen nach § 9 zugeteilt wird, die Daten über Beruf oder Gewerbe zu erheben und zu speichern.

(3) Im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister sind die Daten der früheren Halter und die Anzahl der früheren Halter eines Fahrzeuges zu erheben und zu speichern.



 

Zitierungen von § 59 FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 59 FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 60 FZV Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt
... Fahrzeugregister die nach § 57 zu erhebenden und zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 zu erheben und zu speichernden Halterdaten unverzüglich zu übermitteln. ...
§ 63 FZV Mitteilungen an die Finanzbehörden
... 2. bei der Zuteilung eines roten Kennzeichens die nach § 57 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu erhebenden und zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der ...
§ 64 FZV Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes
... entsprechende Anforderung die nach § 58 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten sowie die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln. (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf ... entsprechende Anforderung die nach § 57 Absatz 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und die nach § 59 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 gespeicherten Halterdaten übermitteln. Satz 1 gilt nicht für die ...
§ 66 FZV Abruf im automatisierten Verfahren
... der Anschrift des Halters die in den §§ 57 und 61 genannten Fahrzeugdaten, sowie die in § 59 genannten Halterdaten, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des ... 5, Absatz 6 Nummer 1 bis 4 und Absatz 8 bis 10 genannten Fahrzeugdaten und b) die in § 59 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten, 2. für eine Anfrage unter Verwendung eines Teils des ... 25 und Absatz 4 Nummer 1 zu erhebenden und zu speichernden Fahrzeugdaten und 2. die in § 59 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten. (4) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten ... das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bereitgehalten werden: 1. die in § 59 Absatz 1 und 3 genannten aktuellen und früheren Halterdaten und die Anzahl der früheren Halter, ... Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2b des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 59 Absatz 1 gespeicherten Halterdaten und die nach § 57 Absatz 1 Nummer 12 in Verbindung mit § 6 ... des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 59 Absatz 1 zu erhebenden und zu speichernden Halterdaten und die in § 57 Absatz 1 Nummer 24, Absatz 2 ... Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: a) die nach § 59 Absatz 1 zu erhebenden und zu speichernden Halterdaten und b) die nach § 58 Absatz 1 ...
§ 73 FZV Löschung von Daten aus dem örtlichen Fahrzeugregister
... sind, ihre Geltung verloren hat, 3. die Angaben über den früheren Halter nach § 59 Absatz 3 ein Jahr nach Zuteilung des Kennzeichens für den neuen Halter oder bei einem Diebstahl oder ...
Anlage 11 FZV (zu § 26 Absatz 3) Verifizierung und Verarbeitung der Daten für internetbasierte Zulassungsverfahren
... Zuständigkeit der Zulassungsbehörde wird verifiziert, und die in den §§ 57 und 59 genannten Daten werden aus dem Zentralen Fahrzeugregister an das Portal übermittelt. Die nach ...