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§ 7a - Bundesbesoldungsgesetz (BBesG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 19.06.2009 BGBl. I S. 1434; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.09.1980; FNA: 2032-1 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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§ 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand



(1) 1Bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 44 Absatz 1 des Soldatengesetzes wird ein Zuschlag gewährt. 2Der Zuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit der Altersteilzeitzuschlagsverordnung und nicht neben einem Zuschlag nach § 6 Absatz 3 gewährt. 3Der Zuschlag beträgt 10 Prozent des Grundgehalts und ist nicht ruhegehaltfähig. 4Er wird erst gewährt ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt und wenn der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist. 5Wird der Höchstruhegehaltssatz im Zeitraum des Hinausschiebens erreicht, wird der Zuschlag ab dem Beginn des folgenden Kalendermonats gewährt.

(2) 1Ein weiterer, nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 5 Prozent des Grundgehalts wird gewährt, wenn die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, dass die Funktion zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland wahrgenommen werden muss. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Der Zuschlag wird ab dem Kalendermonat gewährt, der auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgt. 4Er wird unabhängig davon gewährt, ob der Höchstsatz des Ruhegehalts nach § 14 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 26 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes erreicht ist.

(3) 1Bei einer Teilzeitbeschäftigung bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag gewährt, dessen Bemessungsgrundlage das Ruhegehalt ist, das bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze zugestanden hätte. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Höhe des Zuschlags entspricht dem Teil des erdienten Ruhegehalts, der sich aus dem Verhältnis der Freistellung zur regelmäßigen Arbeitszeit ergibt. 4Die Zuschläge nach den Absätzen 1 und 2 bleiben hiervon unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 7a Bundesbesoldungsgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
aktuell vorher 14.03.2015Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 06.03.2015 BGBl. I S. 250
aktuell vorher 11.07.2013Artikel 2 Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
vom 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
aktuellvor 11.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7a Bundesbesoldungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7a BBesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a BBesG Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit (vom 01.01.2020)
...  2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4, 3. nach § 7a , 4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung, 5. nach ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 1 BesStMG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... 6a Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit". c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: „§ 7a Zuschläge bei Hinausschieben des ... c) Die Angabe zu § 7a wird wie folgt gefasst: „ § 7a Zuschläge bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand". d) Die Angabe ... 2. nach § 6 Absatz 3 oder Absatz 4, 3. nach § 7a , 4. nach § 2 der Telekom-Beamtenaltersteilzeitverordnung oder 5. nach ... oder 5. nach § 2 der Postbeamtenaltersteilzeitverordnung." 5. § 7a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...

Gesetz zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 06.03.2015 BGBl. I S. 250
Artikel 2 BBesGuwDRÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
...  1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 7 und 7a wie folgt gefasst: „§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, ... 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, Verordnungsermächtigung § 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand". 2. § 7a wird wie ... 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand". 2. § 7a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Familienpflegezeit und zum flexibleren Eintritt in den Ruhestand für Beamtinnen und Beamte des Bundes
G. v. 03.07.2013 BGBl. I S. 1978
Artikel 2 BeamtRuStG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... b) Satz 2 wird aufgehoben. 2. Nach § 6 werden die folgenden §§ 7 und 7a eingefügt: „§ 7 Besoldung bei Familienpflegezeit, ... des Vorschusses regelt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung. § 7a Zuschlag bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand (1) Bei einem ...

Siebtes Besoldungsänderungsgesetz (7. BesÄndG)
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2163
Artikel 1 7. BesÄndG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 7b Zuschlag bei Hinausschieben des ... nicht erfüllt werden konnte." 2a. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt: „§ 7b Zuschlag bei Hinausschieben ... des Eintritts in den Ruhestand nach § 53 Absatz 1 bis 3 des Bundesbeamtengesetzes ist § 7a Absatz 2 entsprechend anzuwenden." 3. § 26 wird wie folgt geändert: ...