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Änderung § 69a Bundesbesoldungsgesetz vom 01.01.2016

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§ 69a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 69a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 72 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; dieses geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
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§ 69a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 69a Heilfürsorge für Soldaten


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(1) 1 Soldaten, die Anspruch auf Besoldung oder auf ein Ausbildungsgeld nach § 30 Absatz 2 des Soldatengesetzes haben, wird Heilfürsorge in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung gewährt; dies gilt auch während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes, sofern die Soldaten nicht Anspruch auf Familienhilfe nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch haben, oder während der Zeit einer Beurlaubung nach § 28 Absatz 7 oder § 30a Absatz 7 des Soldatengesetzes. 2 Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten für die Behandlung dieser Gesundheitsschädigung Leistungen im Rahmen der Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, wenn diese für die Soldaten günstiger sind.

(2) Kann der Anspruch auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht durch medizinische Einrichtungen der Bundeswehr erfüllt werden, können auf Veranlassung von Ärzten oder Zahnärzten der Bundeswehr oder im Notfall Erbringer medizinischer Leistungen außerhalb der Bundeswehr in Anspruch genommen werden.

(3) 1 Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst grundsätzlich nur medizinisch notwendige und wirtschaftlich angemessene Leistungen

1. in Krankheitsfällen,

2. zur Vorbeugung gegen Krankheiten oder Behinderungen und zur medizinischen Rehabilitation,

3. zur Früherkennung von Krankheiten,

4. zur Durchführung von Schutzimpfungen und sonstigen medizinischen Prophylaxemaßnahmen sowie

5. bei Schwangerschaft, Entbindung und nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch.

2 Diese Leistungen müssen mindestens den nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch zu gewährenden Leistungen entsprechen. 3 Die besonderen Anforderungen an die Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Verwendungsfähigkeit der Soldaten sind zu berücksichtigen.

(4) Kosten für eine künstliche Befruchtung werden in entsprechender Anwendung des § 27a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch übernommen.

(5) Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung umfasst nicht:

1. medizinische Maßnahmen, die keine Heilbehandlung darstellen,

2. Leistungen von Heilpraktikern.

(6) Bei Pflegebedürftigkeit werden ergänzend zu den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch Leistungen in derselben Höhe gewährt.

(7) Die näheren Einzelheiten der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung regelt das Bundesministerium der Verteidigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.


 
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