Die
Konzessionsvergabeverordnung vom
12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift des Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 wird ein Semikolon und das Wort „Bekanntmachungen" angefügt.
- b)
- Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 8a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms".
- c)
- Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19 Konzessionsbekanntmachung; Ex-Ante-Transparenz"
- d)
- Folgende Angabe wird eingefügt:
„§ 37 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms".
- 2.
- Die Überschrift des Abschnitts 1 Unterabschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
„Unterabschnitt 2 Kommunikation; Bekanntmachungen".
- 3.
- Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a Erstellung und Übermittlung von Bekanntmachungen; Datenaustauschstandard eForms
Für die Erstellung und Übermittlung von Konzessionsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen zu Änderungen (Bekanntmachungen) gelten die Anforderung des § 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 1 und 3 der Vergabeverordnung über die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 und des Datenaustauschstandards eForms einschließlich der Regelungen zu verpflichtenden Datenfeldern und der Übermittlung über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend."
- 4.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Ex-ante-Transparenz" angefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang XXI der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 19 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a" ersetzt und wird die Angabe „(ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1)" gestrichen.
- c)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
- 5.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Union" die Wörter „über den Datenservice Öffentlicher Einkauf" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „dem Muster gemäß Anhang XXII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 32 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „dem Muster nach Anhang XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986" durch die Wörter „den Vorgaben der Spalte 40 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 8a" ersetzt.
- 6.
- § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 1 erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 14 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 35 der Tabelle 2 des Anhangs der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 jeweils in Verbindung mit
§ 8a."
- 7.
- § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Konzessionsgeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können."
- 8.
- Folgender § 37 wird angefügt:
„§ 37 Anwendungsbestimmungen aus Anlass der Einführung von eForms
Bis zum Ablauf des sich nach § 83 Absatz 2 der Vergabeverordnung ergebenden Tages sind
- 1.
- § 8a nicht anzuwenden und
- 2.
- die §§ 19, 21, 22 und 23 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden."