Artikel 3 - Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung (FachKrEFV k.a.Abk.)

V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.03.2024, abweichend siehe Artikel 9
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Artikel 3 Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2024 BeschV offen

Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „25.000" durch die Angabe „50.000" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 FachKrEFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FachKrEFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 FachKrEFV Inkrafttreten
... Tag nach der Verkündung in Kraft, frühestens jedoch am 18. November 2023. (3) Artikel 3 sowie Artikel 5 Nummer 2 und 7 treten am 1. Juni 2024 in Kraft. (4) Artikel 6 tritt am ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Artikel 1 8. BeschVÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... § 38 der Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 233 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 38) ...


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