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§ 52 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 52 Bachelorthesis



(1) Durch die Bachelorthesis sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in der Lage sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) 1Das Thema der Bachelorthesis soll von den Studierenden vorgeschlagen werden. 2Das Prüfungsamt entscheidet, ob der Vorschlag angenommen wird. 3Lehnt das Prüfungsamt den Vorschlag einer oder eines Studierenden ab, so wird ihr oder ihm vom Prüfungsamt ein Thema zugeteilt. 4Ein festgelegtes Thema kann nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes geändert werden.

(3) 1Die Bearbeitungszeit für die Bachelorthesis beträgt sechs Wochen. 2In dieser Zeit sind die Studierenden ihrer Einstellungsbehörde zugeteilt, aber von den übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(4) 1Bei der Erstellung der Bachelorthesis werden die Studierenden von der oder dem Erstprüfenden betreut. 2Das Verfahren zur Zuweisung der Studierenden zu den jeweiligen Betreuungspersonen legt der Fachbereich Finanzen fest.

(5) 1Den Abgabetermin für die Bachelorthesis legt das Prüfungsamt fest. 2Die Abgabe beim Prüfungsamt ist in der Prüfungsakte zu vermerken. 3Die Studierenden müssen bei Abgabe versichern, dass sie die Bachelorthesis selbständig und ohne unzulässige fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben. 4Das Prüfungsamt kann die Form der Erklärung vorgeben.

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