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§ 53 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes (GntZollDVDV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 282
Geltung ab 01.12.2023; FNA: 2030-8-5-24 Beamte
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§ 53 Verfahren zur Bewertung und Prüfende der Bachelorthesis



(1) Die Bachelorthesis wird von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer geprüft.

(2) Die oder der Erstprüfende muss eine hauptamtliche Lehrende oder ein hauptamtlich Lehrender oder eine Lehrbeauftrage oder ein Lehrbeauftragter des Fachbereichs Finanzen sein.

(3) Das Bewertungsverfahren muss rechtzeitig vor den angesetzten Terminen für die Verteidigung der Bachelorthesis abgeschlossen sein.

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